Aus dem Gerichtssaal - Schule ist nicht gleich Schule. Mit diesem Hinweis hat der Oberste Gerichtshof unlängst die Klage der Eltern eines Minderjährigen gegen eine Skischule und einen Skilehrer aus Wolkenstein in Gröden abgewiesen. Der Ausgangsfall könnte sich so überall im Lande zugetragen haben, deshalb ist er auch von allgemeinem Interesse: Ein Ehepaar aus Grosseto verbrachte seinen Winterurlaub in Gröden. Den fünfjährigen Sohn brachten sie in eine Skischule, wo er zusammen mit anderen Kindern an einem Skikurs für Anfänger teilnahm. Während einer Übungsfahrt auf dem „Idiotenhügel“ stürzte der Bub und brach sich ein Bein. Kaum aus dem Krankenhaus entlassen verklagten die Eltern die Schule und den Lehrer. Ihr Argument: Wir haben unser Kind in eure Obhut gegeben, folglich wäre es eure Pflicht gewesen, darüber zu wachen, dass unser Sprössling nicht zu Schaden kommt. Die Skischule hätte praktisch eine ähnliche Aufsichtspflicht, wie sie im normalen Schulbetrieb den Lehrern obliegt, nämlich die Jugendlichen nicht nur zu unterrichten sondern in und außerhalb der Klassenräume auch für deren körperliche Unversehrtheit zu sorgen.
Der Fall wurde in der ersten Instanz vor dem Landesgericht in Bozen und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Trient verhandelt. Beide Gerichte wiesen die Klage ab. Deren Urteil wurde jetzt in der letzten Instanz vom Kassationsgericht in Rom bestätigt. Die Richter in den roten Roben halten zwar fest, dass auch zwischen Skischulen und Anwärtern ein Vertragsverhältnis zustande kommt, welches die Lehrer verpflichtet, auf die körperliche Unversehrtheit der Schüler bedacht zu sein. So müssen die Lehrer bei der Wahl der Piste auf die skifahrerischen Fähigkeiten der Anwärter Rücksicht nehmen. Dann aber beweisen die Höchstrichter einen erstaunlichen Realitätssinn: Man dürfe bei allem juristischen Scharsinn nicht vergessen, dass das Skifahren ein Freilandsport ist, bei dessen Erlernen ein Sturz nun mal unvermeidlich ist und zum allgemein akzeptierten Risiko gehört. Deshalb also: kein Lernen ohne Stürze, keine Haftung der Lehrer für die Stürze.
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt
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