Aus dem Gerichtssaal - Die Welt ist schockiert über die Terroranschläge in Paris. Allseits werden Kundgebungen jeglicher Couleur organisiert. Es geht um die Verteidigung unserer abendländischen Werte wie Freiheit und Gleichheit.
Die westliche Welt verkündet geschlossen, dass sie niemals vor dem Terror weichen und die Rede- und Meinungsfreiheit - notfalls mit dem Messer zwischen den Zähnen - verteidigen werde. Durch allgemeine Hysterie befeuert und durch den Kampf gegen den Terror legitimiert, kommt es in allen europäischen Demokratien zu gesetzgeberischen oder exekutiven Maßnahmen, welche in rechtsstaatlicher Hinsicht mehr als nur bedenklich sind.
Wenn man bislang über Guantanamo gesprochen und mit dem Finger auf die bösen Amerikaner gedeutet hat, kündigt nun der deutsche Innenminister an, die Reisefreiheit von „Gefährdern“ beschränken zu wollen. In Salzburg wurden zwei minderjährige Mädchen verhaftet, weil sie nach Syrien reisen und sich als Ehefrauen für IS- Kämpfer zur Verfügung stellen wollten.
All dies zeugt von zunehmender Vorverlagerung des staatlichen Rechtsschutzes und Verwendung der Justiz zu Präventions- anstatt zu Repressionszwecken. Die Absurdität dabei ist die Verteidigung der Freiheit durch freiheitsbeschränkende Maßnahmen.
Im italienischen, noch unter Mussolini verabschiedeten Strafgesetzbuch befanden sich seit jeher die sogenannten Attentatsdelikte; seit der Terrorpanik sind 2001 und 2005 noch einige dazugekommen, so z.B. die Unterstützung, Anwerbung und Ausbildung von Terroristen. Das geschützte Rechtsgut (demokratische Ordnung, öffentliche Sicherheit) muss dabei nicht direkt angegriffen werden; es genügt, wenn es einer hypothetischen Gefährdung ausgesetzt ist, wobei die konkret strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen nicht eindeutig definiert sind.
Ist ein Mensch mit einer anderen, vielleicht radikalen Ansicht über gewisse Dinge bereits ein „Gefährder“ oder übt er sein hochheiliges Recht auf Meinungsfreiheit aus? Ist die Absicht der Heirat eines Extremisten bereits eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und rechtfertigt die Inhaftierung einer Minderjährigen? Oder sind wir gerade dabei uns gehörig zu verlaufen?
Christoph Tappeiner, Rechtsanwalt
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