Am 25. Mai 2021 wurde das Gesetzesdekret „Sostegni-bis“ DL 73/2021 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht. Nachfolgend einige der wichtigsten Neuerungen:
Verlustbeitrag (Art.1). Der Verlustbeitrag von der letzten Unterstützungsverordnung „Sostegni“ wird automatisch in gleicher Höhe neuerlich ausbezahlt. Hierzu muss kein neuer Antrag gestellt werden. Zusätzlich sind folgende zwei Alternativen vorgesehen:
1. Unternehmen und Freiberufler mit Erlösen im Geschäftsjahr 2019 bis zu Euro 10 Mio., die den alten Verlustbeitrag erhalten haben, können einen zusätzlichen Antrag für den neuen Bezugszeitraum 1. April 2020 – 31. März 2021 stellen. Da es sich um einen Zusatzbetrag handelt, wird der eingangs erwähnte automatische Beitrag davon in Abzug gebracht. Erforderlich ist ein durchschn. monatlicher Umsatzrückgang in Höhe von 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, wobei die bereits bekannten gestaffelten Beihilfesätze (20% - 60%, je nach Erlöse im Geschäftsjahr 2019) zu verwenden sind. Sollte der automatische Verlustbeitrag höher sein als dieser zusätzliche Beitrag (mit neuem Berechnungszeitraum), wird der entsprechende Antrag von Amtswegen archiviert. Der automatisch ausgezahlte Beitrag bleibt dabei erhalten und muss auch nicht erstattet werden.
2. Für Unternehmen und Freiberufler, welche den alten Verlustbeitrag nicht erhalten haben, sieht das Dekret einen höheren Beihilfesatz zwischen 30% bis 90% des durchschn. Monatsumsatzrückganges vor, immer unter der Voraussetzung, dass letzterer mehr als 30% beträgt.
Mietbonus (Art.4) Für Unternehmen und Freiberufler mit Erlösen im Geschäftsjahr 2019 von bis zu Euro 15 Mio. wird ein Mietbonus in Höhe von 60% (30% bei Pachtverträgen) für den Zeitraum Januar 2021 - Mai 2021 auf die gezahlten Mieten für die gewerblichen Mietverträge gewährt. Grundvoraussetzung ist ein durchschnittlicher monatlicher Umsatzrückgang von 30% im Zeitraum 1. April 2020 – 31. März 2021 gegenüber dem Vorjahr. Für Beherbergungsbetriebe wird der Mietbonus bis 31. Juli 2021 verlängert (auch wenn kein Umsatzrückgang vorliegt).