Aus dem Gerichtssaal - Vor kurzem hat sich das Verwaltungsgericht in Bozen neuerlich mit dem Einkaufszentrum Herilu in Latsch befasst. Anlass dafür war dieses Mal der Raumordnungsvertrag mit der Gemeinde, mit welchem sich Fuchs Heinz durch Bezahlung von 250.000 Euro von der Verpflichtung freikaufen wollte, die Hälfte des Areals, auf welchem das Herilu steht, für die Errichtung von Sozialwohnungen abtreten zu müssen. Dazu muss man wissen, dass es ausgerechnet die jetzigen Betreiber des Herilu waren, die vor ca. 20 Jahren die Ausweisung auf dem Gelände der früheren „Fuchs-Säge“ einer Wohnbauzone beantragt hatten. Auf der für den freien Wohnbau bestimmten Fläche errichteten sie das Einkaufszentrum, der Bau der Sozialwohnungen ließ dann allerdings auf sich warten. Um das Jahr 2005 erhielten sie für die Eröffnung des Herilu eine Teilbenützungsgenehmigung, die allerdings mit der Auflage verbunden war, die Sozialwohnungen auch zu bauen.
Seither ist viel Wasser in die Etsch hinuntergeflossen. Fuchs Heinz machte seinem Namen Ehre und brachte im Gemeinderat eine Mehrheit zustande, welche bereit war, auf seinen Vorschlag einzugehen, die Bindung als gefördertes Bauland aufzuheben und dessen Umwidmung als Erweiterungsfläche für das Herilu zu gestatten. Der „Handel“ wurde jedoch von der Landesregierung abgelehnt, gegen deren Beschluss das Verwaltungsgericht bemüht wurde, welches nun die Entscheidung des Landes bestätigte.
Und damit wäre der Ball wieder in der Gemeindestube von Latsch. Die Idee, ein zwingendes Landesgesetz durch einen Urbanistikvertrag „auszuhebeln“, stammt wahrscheinlich aus „Fuchs’ens Küche“ und ist Ausdruck von schöpferischer Phantasie. Doch dass die Gemeinde auf dieses „unanständige“ Angebot eingehen wollte, zeugt von unterentwickeltem Rechtsempfinden. Denn ein fundamentaler Grundsatz aller europäischen Verfassungen ist der Gleichheitssatz. Dieser besagt, dass tatbestandlich Gleiches auch rechtlich gleich zu behandeln ist. Für eine öffentliche Verwaltung bedeutet die Bindung an den Gleichheitssatz, dass sie sich selbst an das Gesetz halten muss und auch ihr Ermessen nicht willkürlich ausüben darf. Auf den konkreten Fall übertragen hätte die von der Gemeinde akzeptierte Möglichkeit, sich von gesetzlich auferlegten Verpflichtungen freizukaufen, eine verheerende Signalwirkung. Denn dann müsste man sich fragen, ob in Latsch die altrömische Redensart gilt, wonach:“quod licet Jovi, non licet bovi“, die man frei etwa so übersetzen könnte: Wer sich an das Gesetz hält, ist ein Ochse! Es liegt nun am Bürgermeister, das Vertrauen der Bürger in das rechtsstaatliche Handeln der Verwaltung nicht zu enttäuschen und auf Einhaltung der Auflagen der Benützungsgenehmigung zu bestehen, notfalls durch deren Widerruf. Auf ein Neues!
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt
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