Die Kanzlei wird mittlerweile von acht Wirtschaftsakademiker geleitet, jeder ein Spezialist auf seinem Gebiet, die eine zeitnahe qualifizierte Betreuung zu steuerlichen und rechtlichen Fragen garantieren. Seit 2007 umfasst unser vernetztes Leistungsangebot auch Arbeitsrechtsberatung und Lohnabrechnung durch die Arbeitsrechtsberaterin Dr. Linda Gasser. Die Kanzlei verfügt über einen langjährigen Erfahrungsschatz im Bereich Steueroptimierung und Vermögensschutz, sowie in der Planung und Umsetzung von Betriebsübergaben, bei steuerbegünstigten privaten Erbregelungen und in der steuerlichen Betreuung von Immobilienprojekten.
Steuerbefreiung für Betriebsstätten im Ausland
Zahlreiche Südtiroler Unternehmen sind auch im Ausland tätig. Werden dabei im Ausland fixe Strukturen geschaffen (z.B. Büros, Produktionshallen), muss eine Betriebsstätte oder eine eigene Gesellschaft gegründet werden. Während bei einer eignen Gesellschaft die Gewinne nur im Ausland zu versteuern sind, muss bei einer Betriebstätte der im Ausland erzielte Gewinn gemäß den ital. Regeln in Italien versteuert werden, mit Anrechnung der ausländischen Steuern. Dies ist häufig ein Nachteil!
Werden die Geschäfte der ausländischen Gesellschaft jedoch von Italien aus geleitet, d.h. dass z.B. im Ausland keine Geschäftsführung vorhanden ist und alle unternehmerischen Entscheidungen im Italien getroffen werden, dann ist das Unternehmen aus steuerlicher Sicht als in Italien ansässig zu betrachten! Das Unternehmen ist dann in Italien voll steuerpflichtig. Meistens ist das Unternehmen dann in Italien ein „totaler Steuerhinterzieher“, da ja keine Steuererklärung abgegeben wurde, mit allen – auch strafrechtlichen - Folgen. In der Praxis folgt für den Unternehmer ein nicht enden wollender Spießrutenlauf mit häufig ruinösen Kosten.
Seit einiger Zeit besteht nun aber die Möglichkeit, für eine Steuerbefreiung der Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätten zu optieren. Die im Ausland erzielten Gewinne müssen dann nicht mehr in Italien versteuert werden. Somit können die ausländischen Gesellschaften steuerneutral in Betriebsstätten umgewandelt werden, ohne dass der Vorteil der ausschließlich ausländischen Besteuerung verloren geht. In der Praxis können so die Risiken einer Steuernachschätzung in diesem Bereich erheblich reduziert werden, ohne aus steuerlicher Sicht Nachteile zu haben.
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