Spezial-Bauen: Die Förderungen 2024

geschrieben von

von Angelika Ploner I Quelle: Verbraucherzentrale Südtirol

Steuerabzüge für energetische Sanierungsarbeiten, sogenannter Ökobonus:  

Für folgende Maßnahmen können 65 % von der Einkommenssteuer (IRPEF bzw. IRES) zu 10 gleichen Jahresraten abgezogen werden, sofern die Bezahlung innerhalb 31.12.2024 erfolgt.

> Sanierungsarbeiten zur energietechnischen Optimierung von bestehenden Gebäuden, sofern das Gebäude nach der Sanierung einen gewissen Energiestandard erreicht. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich auf 100.000 €.

> Ausgaben an bestehenden Gebäuden, Teilen davon oder Immobilieneinheiten sofern diese die vorgegeben Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Begünstigt werden Wärmedämmmaßnahmen an Außenmauern, Dächern, Decken und Böden, sowie der Austausch von Fenstern einschließlich der Fensterstöcke. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 60.000 €. Der Steuerabzug für die Fenster beträgt nur 50 %.

> der Einbau von Verschattungselemente, wie z.B. Markisen zur Vermeidung von Überhitzungen. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich auf 60.000 €. Achtung: Der Steuerabzug beträgt 50 %.

> Für den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch einen Brennwertkessel, eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe oder eine Biomasseanlage, sowie die diesbezügliche Anpassung des Verteilersystems. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 30.000 €. Achtung: der Steuerabzug variiert hier zwischen 50 % und 65 %.

> der Austausch der traditionellen Systeme für die Warmwasserbereiter und deren Ersetzen mit einer Wärmepumpe. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 30.000 €

> der Kauf, die Installation und Inbetriebnahme multimedialer Vorrichtungen für die Fernsteuerung von Heizungs-, oder Warmwassererzeugungs- oder Klimatisierungsanlagen in den Wohneinheiten. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 15.000 €.

> die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 60.000 €.

> der Austausch der alten Heizanlage und das Ersetzen mit einer Kraft-Wärmekoppelung, sofern durch den Austausch eine Einsparung der Primärenergie von mind. 20 % erzielt wird. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 100.000 €.

 

Für die energetischen Sanierungsarbeiten an den Gemeinschaftsanteilen von Kondominien können bis zu 75 % der Ausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Zahlungen müssen innerhalb 31.12.2024 erfolgen.

 

Steuerabzüge (50 %) für die Gebäudesanierung:

Für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden kann ein Teil der Ausgaben von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden.

Bis 31. Dezember 2024 können 50 % der Ausgaben bis zu einem Betrag von 96.000 Euro (Steuerabzug 50 % also abschreibbarer Höchstbetrag 48.000) pro Wohneinheit und Baumaßnahme zu 10 gleichen Jahresraten von der Einkommenssteuer abgezogen oder an Dritte (z. B. Banken, Handwerker, ...) weitergegeben werden.

Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, Errichtung von Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert), bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie z. B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung an diverse Sicherheitsbestimmungen, …) und dergleichen.
Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert.

Verlängerung Steuerbonus auf Möbel und Elektrogeräte:

Im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten für welche der Steuerabzug im Ausmaß von 50 % in Anspruch genommen wird, kann zusätzlich ein Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden. Der maximal abschreibbare Höchstbetrag pro Baueinheit liegt bei bei 2.500 Euro für Zahlungen innerhalb Ende 2024 (50 % von 5.000 Euro) und muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden

Beispiele für Möbel:
Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen.

Beispiele für Haushaltsgroßgeräte:
Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische Ventilatoren und Klimaanlagen. Geräte, für welche eine Kennzeichnung der Energieeffizienz vorgesehen ist, müssen gewisse Energieeffizienzklassen vorweisen können.

 

Verlängerung Steuerbonus auf Garten und Grünanlagen:

36 % Steuerabzug gibt es hingegen für die Pflege von Gärten und Grünanlagen für bestehende Gebäude (Wohneinheiten, Gemeinschaftsanteile von Kondominien). Die maximal anerkannte Spesen betragen hierfür 5.000 Euro pro Wohneinheit (max. Abschreibsumme pro Jahr 180 Euro).

 

Steuerabzug von 75 % zum Abbau von architektonischen Barrieren:

Der 75 %ige Steuerabzug wird gewährt für Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Hindernisse wie Treppen, Rampen, Aufzüge, Treppenlifte und Hebebühnen.
Der Steuerabzug wird bis zu einer maximalen Ausgabe von 50.000 Euro (gilt für Einfamiliengebäude und unabhängig funktionierende Wohneinheiten in Mehrfamiliengebäude mit getrenntem Zugang) und 40.000 Euro bzw. 30.000 pro Einheit im Falle von Mehrfamiliengebäuden gewährt. Er muss zu gleichen Teilen auf 5 Jahre aufgeteilt werden. Der Steuerabzug kann noch bis Ende 2025 in Anspruch genommen werden.

 

Superbonus:

Für Mehrfamiliengebäude kann der Superbonus im Ausmaß von 70 % noch bis zum 31. Dezember 2024 in Anspruch genommen werden. Mit 2025 wird er auf 65 % reduziert. Im Rahmen des Superbonus müssen die Steuerabzüge auf 4 gleiche Jahresraten aufgeteilt und von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Höhere Steuerabzüge gibt es für Sozialschwächere. Wohnungseigentümer mit einer ISEE unter 15.000 Euro, die bis zum 31. Dezember 2023 insgesamt 60 % der Arbeiten abgeschlossen hatten, wird ab dem 1. Jänner die Differenz zwischen 70 % und 110 % ausgeglichen.
Der Superbonus ist vorwiegend für Maßnahmen erhältlich, die zur Verbesserung der Energieeffizienz von Mehrfamilienhäusern dienen. Diese Maßnahmen müssen in ihrer Gesamtheit eine Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes um mindestens zwei Klassen (nationale Einstufung: A4 ist die energieeffizienteste und G die schlechteste Klasse) mit sich bringen, bzw. die höchste Klasse erreichen. Dies muss durch die Erstellung eines Energieausweises (attestato di prestazione energetica kurz APE) vor und nach der Sanierung, von Seiten eines Technikers durch eine entsprechende Beglaubigung (dichiarazione asseverata) bestätigt werden. Als Hauptmaßnahmen (interventi trainanti) gelten:
- die Wärmedämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dach, Kellerdecke...) im Ausmaß von mehr als 25 % der wärmeabgebenden Außenfläche
- Austausch der gemeinschaftlichen Heizanlage durch eine Zentralheizung mit einer Brennwertanlage (mind. Klasse A), einer Wärmepumpe, einer Hybridanlage oder einer Geothermieanlage. Den Einbau von Mikro-Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, von Sonnenkollektoren und den Anschluss an ein Fernheizwerk. Neben den Hauptmaßnahmen können auch Nebenmaßnahmen in den Genuss des hohen Steuerabzugs kommen. Die maximal anerkannten Spesen variieren je nach Eingriff.

70 % für getragenen Spesen
(Zahlung!) im Jahr 2024

65 % für getragenen Spesen
(Zahlung!) im Jahr 2025

 

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