Und: Man ist unabhängiger von ungewissen Energiepreisen. Damit einher geht ein Quantensprung in Sachen Wohnkomfort. Energetisch sanierte Gebäude bieten eine höhere Wohnqualität mit viel Behaglichkeit und Komfort. Punkt drei: der Immobilienwert. Unsanierte Häuser oder Wohnungen lassen sich immer schwieriger vermieten oder verkaufen. Eine energetische Sanierung steigert den Wert eines Gebäudes um einiges. Zudem werden bei einer energetischen Sanierung oft auch Schwachstellen am Gebäude, wie etwa feuchtes Mauerwerk, entdeckt und behoben. Ein saniertes Haus ist gleichzeitig die beste Altersvorsorge. Nicht zuletzt auf der Liste der Gründe, die für eine Sanierung sprechen sind die steuerlichen Anreize. Die wichtigsten Fördermittel im Bereich Sanieren/energieeffizient Sanieren im Überblick.
Landesförderung für energiesparende Maßnahmen
bis zu 30% Beitrag auf die Ausgaben ohne MwSt. erhält man für:
• Wärmedämmung von Dächern, Außenmauern, obersten und untersten Geschossdecken, Terrassen und Lauben an bestehenden Gebäuden (Voraussetzungen: Baukonzession vor 12.01.2005 + Klimahaus C-Standard)
• Austausch von Fenster und Fenstertüren (Voraussetzung: Baukonzession vor 12.01.2005 + KlimaHaus C + Ug-Wert max. 1,2 W/m2K)
• Einbau von thermischen Solaranlagen für die Warmwasserbereitung und / oder Schwimmbaderwärmung
• Einbau von thermischen Solaranlagen für die Heizungsunterstützung und / oder Kühlung (Voraussetzung: Klimahaus A + Niedertemperaturheizsystem)
• Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Brennstoffe, wie Hackschnitzel und Pellets (Klimahaus C bzw. A je nach Alter der Baukonzession)
• Einbau von Stückholzvergaserkesseln (Voraussetzung: Klimahaus C bzw. A je nach Alter der Baukonzession)
• Einbau von geothermischen Wärmepumpen (Voraussetzung: Klimahaus C bzw. A + Niedrigtemperaturheizsystem)
• Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten
• Erstellung von Machbarkeitsstudien für Projekte mit besonders innovativem Charakter zur Energieeinsparung oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen
• Bau und Erweiterung von Fernheizanlagen
Steuerabzüge (50% und 65%) für die Gebäudesanierung
Für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden kann ein Teil der Ausgaben von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden (auf 10 Jahre aufgeteilt). Der Steuerabzug wurde als fixe Norm in das Steuergesetz aufgenommen und ist somit auf unbefristete Zeit verlängert. Im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2016 wurde der Steuerabzug bis zum 31.12.2016 verlängert. Ab 01.01.2017 wird er auf 36% herabgesetzt. Der Maximalbetrag für die Abschreibung beträgt 96.000 Euro pro Wohneinheit und Baumaßnahme. Ab 01.01.2017 wird er wieder auf 48.000 Euro herabgesetzt.
Für folgende außerordentliche Maßnahmen können 50 % abgezogen werden:
• Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, Errichtung von Umzäunungen usw.) oder
• Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten, bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie z.B. Arbeiten zur Energieeinsparung, …) und dergleichen. Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert.
Im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten für welche der Steuerabzug im Ausmaß von 50% in Anspruch genommen wird, kann zusätzlich ein Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden. Der maximal abschreibbare Höchstbetrag liegt hier bei 5.000 Euro pro Baueinheit (50% von 10.000 Euro) und muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden
INFO: Voraussetzungen im Kurzüberblick:
Beginn der Wiedergewinnungsarbeiten nach dem 26. Juni 2012, die Anschaffung der Möbel, Einrichtungsgegenstände und Elektrogroßgeräte müssen zwischen 06. Juni 2013 und 31. Dezember 2016 erfolgen (Zahlung mittels Bank-, Postüberweisung oder Kreditkarte), nur fabrikneue Ware wird anerkannt.
Beispiele für Möbel und Einrichtungsgegenstände: Betten, Schränke.... sogar Matratzen und Beleuchtungsanlagen. Beispiele für Haushaltsgroßgeräte: Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische Ventilatoren und Klimaanlagen. Die Geräte müssen die Energieeffizienzklasse A+ bzw. die Backöfen A vorweisen können.
Auch beim Ankauf von sanierten Wohnungen können 50% von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Der Steuerabzug wird auf 25% des Kaufpreises (inkl. MwSt.) kalkuliert, wobei der Höchstbetrag 96.000 € pro Wohnung / Baueinheit beträgt.
Weitere Infos unter: http://www.agenziaentrate.gov.it
(ristrutturazioni edilizie: le agevolazioni fiscali – April 2015
Für folgende Maßnahmen können sogar 65% (neu seit 06. Juni 2013) von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden:
Der Steuerabzug für die energetischen Sanierungsmaßnahmen für Privatpersonen wurde im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Ab 01.01.2017 wird der Steuerabzug auf 36% herabgesetzt. Der Steuerabzug muss jeweils zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden.
• für Sanierungsarbeiten zur energietechnischen Optimierung von bestehenden Gebäuden, sofern der gesetzlich vorgeschriebene Primärenergiebedarf für Heizzwecke eingehalten werden kann. Höchstbetrag des Abzugs: 100.000 €.
• für Ausgaben an bestehenden Gebäuden, Teilen davon oder Immobilieneinheiten sofern diese die vorgegebenen Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Begünstigt werden Ausgaben für feste vertikale (Mauern), und horizontale (Dächer, Decken und Böden) Strukturen, sowie Fenster einschließlich Fensterstöcke. Höchstbetrag des Abzuges: 60.000 €.
• für den Einbau von Verschattungselemente wie z.B. Markisen. Höchstbetrag des Abzugs: 60.000 €.
• für den Austausch der alten Heizanlage und Ersetzen durch einen Brennwertkessel, eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe oder eine Biomasseanlage (Holz, Hackgut, Pellets, Mais). Höchstbetrag des Abzuges: 30.000 €.
• für den Austausch traditioneller Warmwasserbereiter durch eine Wärmepumpe. Höchstbetrag des Abzuges: 30.000 €.
• Einbau einer Gebäudeautomation (Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen in Gebäuden)
• für die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser. Höchstbetrag des Abzugs: 60.000 €.
INFOS: ENEA in Rom, Grüne Nummer: 800 985 280,
Agentur der Einnahmen, Grüne Nummer: 848800444
http://www.agenziaentrate.gov.it
Bis zu 80% Beitrag auf die Ausgaben ohne MwSt. erhält man für:
• Einbau von Photovoltaikanlagen
• Einbau von Windkraftwerken
Zuschüsse werden nur vergeben, wenn keine wirtschaftlich und technisch vertretbare Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Stromnetz besteht. Achtung: Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken werden keine Beiträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung und Solaranlagen gewährt. Wichtiger Hinweis: Die Häufung von Beiträgen zu Lasten des Landeshaushaltes ist nicht zulässig. Das Gesuch muss aber vor Beginn der Arbeiten gemacht werden und es gilt eine Mindestausgabe von 6.000 Euro zzgl. MwSt.
INFOS: Amt für Energieeinsparung, Mendelstraße 33,
39100 Bozen, Tel.: 0471-414720