Schlanders erzählt... Märchenherbst

Maerchenherbst24

 
 
Dienstag, 31 März 2015 00:00

Aus dem Ratssaal

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s9 6217Marmor - In einem hat RA Peter Tappeiner recht: Es handelt sich um einen rechtlich sehr komplizierten Sachverhalt. Die von ihm gelieferte Zusammenfassung der Vorgeschichte und die Beschreibung der Urteilsbegründungen können daher auch nur äußerst oberflächlich und dürftig sein. Sie könnten allerdings weniger einseitig und voreingenommen sein! Dies sei ihm aber aufgrund seiner Laaser Wurzeln nachgesehen.
Ich glaube nicht, dass man mir und der Gemeindeverwaltung Schlanders „Rambomethoden“ oder „Brechstangenpolitik“ nachsagen kann. Dies entspricht sicher nicht meiner Person und unserer Politik. Unsere Aufgabe ist es jedoch - im Gegensatz zu RA Peter Tappeiner - die Interessen der Marktgemeinde Schlanders und der Eigenverwaltung Göflan zu vertreten und diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch durchzusetzen. Dies machen wir am Verhandlungstisch und in Ausnahmefällen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, auch auf dem Gerichtswege. Sicherlich ist es im Interesse der Marktgemeinde Schlanders auch die Bruchbetreiberin Göflaner Marmor GmbH zu schützen, ihre Existenz abzusichern, im Einklang mit dem Grundsatz „Leben und leben lassen“. Und nichts anderes tun wir!
Zu den anfallenden Prozesskosten möchte ich klarstellen, dass die Marktgemeinde Schlanders nur 10% aller anfallenden Prozess- und Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, und die restlichen 90% von der Eigenverwaltung Göflan und Alminteressentschaft Göflan zu übernehmen sind, dies genau im Verhältnis zur Beteiligung am Marmorerlös.
Was den „Dilettantismus“ betrifft, komme ich nicht umhin, auf den Inhalt des von Herrn Tappeiner zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtes Bozen zu verweisen: Darin wird die Eigenverwaltung Göflan als „privates Rechtssubjekt“ eingestuft und damit dem Marmorabbau das öffentliche Interesse aberkannt. Nicht nur aus meiner Sicht eine juridisch nicht nachvollziehbare Interpretation: Die Eigenverwaltung wird gemäß den Bestimmungen des L.G. Nr. 16 vom 12. Juni 1980 von der in der jeweiligen Ortschaft ansässigen Bevölkerung gewählt. Ihre Tätigkeit wird von der eigenen Satzung geregelt, deren Genehmigung der Kontrolle des Sonderausschusses unterliegt, wie auch die Genehmigung des Haushaltes, der Abschlussrechnung, der Errichtung, Änderung und Löschung jeglicher Art von Realrechten sowie die aktive und passive Streiteinlassung. Alle diese Beschlüsse werden erst nach Kontrolle des Landes rechtswirksam, die übrigen nach erfolgter Veröffentlichung. Hierbei von einem privaten Rechtssubjekt zu sprechen, finde ich absurd. Kein Wort darüber verliert RA Tappeiner in seiner Rubrik „Aus dem Gerichtssaal“. Er scheint die Urteilsbegründung sogar zu teilen.
Solange ich Bürgermeister der Marktgemeinde Schlanders bin, setze ich mich dafür ein, dass der Gemeinderat als höchstes politisches Organ unserer Gemeinde jenes maßgebliche Organ ist, welches das öffentliche Interesse der Gemeinde Schlanders definiert und umsetzt.

Der Bürgermeister
Dieter Pinggera

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