Aus dem Gerichtssaal - Volkes Stimme ist Gottes Stimme, meinte schon der altgriechische Dichter Hesiod und warnte davor, dessen Willen zu unterschätzen. Das Volk von Mals hat gesprochen, mehrheitlich und unmissverständlich: es will keine Herbizide, Pestizide und andere giftigen Spritzmittel. Und wenn schon Obstbau, dann nur in schonender, biologischer Form. Die Stimme ist unüberhörbar, die Gemeinde kann sie nicht ignorieren. Die Frage ist nur, in welcher Form sie diese Stimme umsetzen soll. Denn das Ergebnis der Befragung kann nicht als bindend für die Gemeinde angesehen werden. Auch darf sie sich nicht von den Promotoren in Geiselhaft nehmen lassen. Welcher Wortlaut letztendlich in die Gemeindesatzung aufgenommen wird, muss ihr überlassen bleiben. Vor allem kann sie sich nur in dem Rahmen bewegen, der ihr vom Gesetz her vorgegeben ist, denn sonst regnet es eine Flut von Rekursen, die ohnehin so sicher sind wie das Amen in der Kirche, und es wäre jammerschade, wenn das zarte Pflänzchen Direkte Demokratie über die Gerichte zertreten würde, von welchen man bei Gott keine Lösung von Umweltfragen erwarten kann! Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind für die Gemeinde eher eng gezogen. Nie und nimmer kann sie die Verwendung von amtlich zugelassenen Spritzmitteln und schon gar nicht den Obstanbau als solchen verbieten. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die von der Verfassung garantierte Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und in die Befugnisse der für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen Behörden. Wohl aber kann Mals für das Gemeindegebiet Abstände für die Ausbringung von Spritzmitteln vorschreiben. Eine Gemeinde auf dem Nonsberg im Trentino, nämlich Malosco, hat da schon eine Vorreiterrolle eingenommen. Die dortigen Verwalter haben in ihrer Satzung festgeschrieben, dass beim Spritzen ein Abstand von 50 Metern von der Grundstücksgrenze nicht nur von öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Park- und Sportanlagen, Strassen, Radwegen usw. einzuhalten ist, sondern auch vom Nachbargrund und unabhängig von der dort angebauten Kulturart, ob Grünland, Getreide, Gemüse oder Beeren. Eine solche Abstandsregelung durch die Gemeinde fände Rückendeckung ausgerechnet im europäischen Umweltrecht, welches den Handlungsgrundsatz des Vorsorge- und Vorbeugungsprinzips entwickelt hat. Dieses erlaubt umweltpolitisches Handeln und Einschreiten zum Schutze der Gesundheit auch schon unterhalb der Gefahrenquelle. Die Gemeinde Mals könnte also unter Berufung auf diesen Rechtsgrundsatz und unter Hinweis darauf, dass durch den Oberwind die Gefahr der Verwehung der Spritzmittel und damit die Kontaminierung der Nachbargründe akut ist, als örtliche Gesundheitsbehörde einschreiten und vorbeugende Schutzmaßnahmen in der Form von Abstandsregelungen erlassen. Diesen Weg ist Malosco gegangen. Das Verwaltungsgericht Trient und der Staatsrat in Rom haben ihn rechtlich abgesegnet. Das alles klingt zwar etwas kompliziert, ließe sich aber über einen „runden Tisch“, an dem alle Beteiligten Platz nehmen müssten, lösen. Auch Umweltvereinbarungen zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde wären ein gangbarer Weg. Und alles im Hinblick auf eine Bioregion Oberland, welche angesichts des jüngsten Angebots der Alce Nero aus Bologna, täglich 5.000 Liter Biomilch abzunehmen, gar nicht mehr so abwegig erscheint.
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt