Fördergeld für „intelligente Technik“ - Wer Maschinen oder Anlagen mit den Merkmalen der sogenannten Industrie 4.0 ankauft und dafür den Steuerbonus für Neuinvestitionen und/oder den Sabatini-Beitrag in Anspruch nimmt, geht einige Verpflichtungen ein. Ein Überblick.
von Mirko Bombonato, Technizert GmbH, Thomas Wieser und Markus Frei, SBB-Abteilung Steuerberatung, Hermann Stuppner, SBB-Abteilung Betriebsberatung,
gekürzte Fassung des Artikels im Landwirt Nr. 2/2022
Mit Einführung des Steuerbonus für Neuinvestitionen in der Landwirtschaft im Jahr 2020 und der erhöhten Sabatini-Förderung für Maschinen bzw. Anlagen mit den Merkmalen der „Industrie 4.0“ sind die Investitionen in diesen Bereichen stark gestiegen. Mit intelligenten, computergesteuerten Techniken (sog. Impresa 4.0) ausgestattet sind mittlerweile u. a. Traktoren, Transporter, zweiachsige Mähgeräte, Hebebühnen, Sprüher, Mähmaschinen, aber auch Geräte für die Melk- und Fütterungstechnik sowie zur Produktweiterverarbeitung. Der Ankauf solcher Maschinen und Anlagen wird vom Staat stark gefördert, gleichzeitig geht der Käufer damit aber einige Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum ein.
Bestellung und Schritte
Es ist wichtig, dass man vor der Bestellung vom Verkäufer bzw. Hersteller eine schriftliche Erklärung bezüglich der „Industrie 4.0“-Tauglichkeit der bestellten Maschine oder Anlage verlangt (z. B. in der Angebotsphase). Damit kann sichergestellt werden, dass die Maschine bzw. Anlage nach dem Kauf die gesetzlich notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt. Bei Maschinen bzw. Anlagen mit einem Gesamtwert unter 300.000 Euro kann der Käufer eine Eigenerklärung bzgl. der „Industrie 4.0“-Tauglichkeit ausstellen. Damit übernimmt dieser die volle Verantwortung und erklärt, dass die Maschine bzw. Anlage in der Anlage A des Gesetzes 232/2016 enthalten ist und die gesetzlichen technischen Voraussetzungen eingehalten werden. Zudem bestätigt er noch, dass die Vernetzung, die sogenannte „interconnessione“, fachgerecht vorgenommen wurde. Bei Maschinen oder Anlagen mit einem Gesamtwert über 300.000 Euro muss der Käufer einen technischen Sachverständigen (z. B. „Perito industriale“, Ingenieur, Agronom, dipl. Agrartechniker) beauftragen, ein beeidetes technisches Gutachten („perizia asseverata“) zu erarbeiten. Der Südtiroler Bauernbund empfiehlt in jedem Fall, nicht nur ein beeidetes Gutachten („perizia asseverata“) eines Sachverständigen, sondern ein vereidigtes Gutachten („perizia giurata“) in Auftrag zu geben - auch für Maschinen bzw. Anlagen mit einem Wert unter 300.000 Euro.
Was macht der Gutachter?
Der Gutachter kommt nach Terminvereinbarung auf den Hof und fotografiert die Maschine bzw. Anlage und kontrolliert, ob alle Funktionen laut Dokumentation gegeben und funktionstüchtig sind. Der Gutachter wird dann alle gesetzlichen technischen Voraussetzungen an der Maschine bzw. Anlage prüfen und im Gutachten nachweislich beschreiben. Er wird auch eine Kopie der gesamten Nachweisdokumente verlangen.
Verpflichtungen Käufer
Die Maschine bzw. Anlage muss zwingend die technischen Voraussetzungen aufweisen und einhalten. Infolgedessen müssen die Auflagen nicht nur zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestehen, sondern über die gesamte Lebenszeit des Gutes, mindestens jedoch für den gesamten Verrechnungszeitraums des Steuerguthabens bzw. des Sabatini-Beitrags. Das bedeutet z.B. bei einer mobilen Maschine wie einem Traktor, dass die GPS-Koordinaten (Standort) jederzeit durch die vom Verkäufer oder Hersteller zur Verfügung gestellte Software bzw. App abrufbar sein müssen. Das bedeutet aber auch, dass die Online-Kommunikation zwischen Maschine und Software (App) immer funktionieren muss. Das Gleiche gilt für die Fernwartung: Der Verkäufer bzw. Hersteller muss sich jederzeit online mit der Maschine oder Anlage verbinden und somit den Zustand sowie die Parameter der Maschine einsehen bzw. verändern können. Die Vernetzung und die Verwendung im Sinne des technologischen Fortschritts dürfen also nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern müssen auch in der Praxis jederzeit und ununterbrochen vorhanden und nachweisbar sein.
Sperrfristen beachten
Die Sabatini-Förderung sieht vor, dass geförderte Geräte für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Investitionsabschluss weder verkauft, abgetreten oder zerstört werden dürfen. Andernfalls ist dies dem Wirtschaftsministerium mitzuteilen. Wird die Maschine in Nutzungsleihe („prestito d’uso“) übergeben, muss der diesbezügliche Vertrag ebenfalls vorab übermittelt werden.
Für den Steuerbonus für Neuinvestitionen gilt hingegen eine Sperrfrist von 2 Jahren. Im Falle eines Verkaufs vor dieser Frist muss der bereits verrechnete Steuerbonus zurückgezahlt werden. Wird das begünstigte Anlagegut nach 2 Jahren verkauft, so muss der bereits genossene Steuerbonus nicht zurückgezahlt werden, die noch ausstehenden Raten gehen aber verloren. Auch wichtig: Nur Betriebe, die mit den Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge in Ordnung sind und die Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit einhalten, sind zur Verrechnung des Steuerbonus berechtigt.