Aus dem Gerichtssaal - Mit der Geschichte vom Suppenkaspar aus dem Struwwelpeter wurde Generationen von Kindern vor Augen geführt, was für Folgen eine falsche Ernährung haben kann. Diese Kinderreime kamen mir in den Sinn, als ich unlängst die letzte, nämlich die gendergerecht überarbeitete Fassung unseres Landesgesetzes über die Geschlossenen Höfe zu lesen bekam. Nun ist die Sprache der Juristen im Allgemeinen und jene der Verwaltung sowie des Gesetzgebers im Besonderen ja bekanntermaßen nicht gerade Poesie. Im Gegenteil. Sie ist für Menschen mit etwas ausgeprägtem Sprachgefühl vielfach ein Horror. Auch bei der Verständlichkeit hapert es häufig grob. Von Erich Kästner stammt das Wort: “Guter Stil – da ist auch Nächstenliebe im Spiel.“ Und um die Sprache der Beamten auch den Untertanen verständlich zu machen, beschloss schon die Kaiserin Maria Theresia, zumindest für das Kronland Ungarn, den einzelnen Behörden jeweils einen „buta ember“ – auf Deutsch einen dummen Mann beizugeben. Der sollte natürlich nicht dumm, vielmehr von durchschnittlicher Intelligenz, aber nur mit Grundschulbildung ausgestattet sein. Dem „buta ember“ musste jede behördliche Anordnung zunächst im Entwurf vorgelesen werden. Blieb sie ihm unklar, musste sie bis zur Verständlichkeit umgeschrieben werden. Nun wäre es unrealistisch zu erwarten, dass ein solches System bei uns eingeführt würde. Aber es müsste zu den demokratischen Grundrechten gehören, dass Gesetze und behördliche Erlässe in einer allgemein zugänglichen Sprache abgefasst werden und es dem Bürger dabei nicht erginge wie dem Schüler in Goethe’s Faust: “Mir wird von alldem so dumm, als ging mir ein Mühlrad im Kopfe herum.“
Hier also ein paar Kostproben aus dem 2018 „umgeschriebenen“ Höfegesetz: Man erfährt schon einmal, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht auch „Pächtern und Pächterinnen“ eines geschlossenen Hofes zusteht. Auch, dass ein geschlossener Hof als unteilbare Einheit „auf den Erben, die Erbin“ oder den „Vermächtnisnehmer, die Vermächtnisnehmerin“ übergeht und dem überlebenden“ Ehegatten/Ehegattin“ des „Erblassers/der Erblasserin“ ein lebenslanges Recht der Wohnung an der Hofstelle zusteht. Zudem kann der „Eigentümer/die Eigentümerin des Hofes“ den „Übernehmer/ die Übernehmerin“ mit Testament bestimmen, worauf er/sie dann als „Erwerber/Erwerberin“ des Anwesens anzusehen ist. Dass bei der Beilegung eines Streitfalles der „Richter/die Richterin“ beim Landesgericht sich „eines Sachverständigen/einer Sachverständigen“ bedient. Und dass der „Übernehmer/die Übernehmerin des Hofes“ für den Preis zum „Schuldner/Schuldnerin der Erbmasse“ wird, ist dann schon eine Selbstverständlichkeit. In solcher Tonlage geht es dann durch die ganzen 51 Artikel. Diese Art von Gesetzgebung ist jedoch eine einzige Zumutung, eine Verhunzung der Sprache und ein ausgemachter Unfug. Darin stimmen mir hoffentlich die Leser dieser Rubrik zu. Und an den Bauernbund als einer der mächtigsten Lobbies im Lande ergeht das Ersuchen, diesem legistischen Spuk ein Ende zu setzen, im Landtag eine „Wiedergutmachung“ einzuleiten und die Suppe für alle Betroffenen wieder genießbar zu machen.
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt
peter.tappeiner@dnet.it