Vinschgau - AUS DEM GERICHTSSAAL
Der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein ernstes, manchmal sogar ein existenzbedrohendes Problem, besonders in Italien, wo die Justiz gewöhnlich im Schneckentempo unterwegs ist. Deshalb war und ist es auch für die Europäische Union ein Anliegen, der Zahlungsmoral „auf die Sprünge“ zu helfen. Dies geschah nicht nur durch die Einführung eines auf dem gesamten Gemeinschaftsgebiet gültigen europäischen Zahlungsbefehls, sondern auch durch europaweit einheitliche Verzugszinsen.
Diese lagen, beschränkt jedoch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, seit dem Jahre 2002 bei 7% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Die so berechneten Verzugszinsen schwankten in der Vergangenheit zwischen 8% und 11,20%.
Eine eigenartige Besonderheit dieser Regelung bestand darin, dass der Staat und alle anderen öffentlichen Stellen (Land, Gemeinden, Körperschaften wie die Sanitätsverwaltungen) davon ausgenommen waren! Während also für „gewöhnliche Sterbliche“ gesalzene Zinsen im Falle eines Zahlungsverzuges anzuwenden waren, konnten die öffentlichen Stellen ungestraft „sündigen“. Damit soll jedoch ab Jänner 2013 Schluss sein. Die Regierung hat nämlich vor kurzem in Umsetzung einer EU-Verordnung eine Bestimmung erlassen, wonach mit nächstem Jahr auch für Verträge mit der öffentlichen Hand die Verzugszinsen gelten, welche auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen Anwendung finden. Einheitliches Zahlungsziel sind 30 Tage ab Rechnungsstellung. Eine Abweichung davon ist nur aufgrund von Besonderheiten des Vertrages sachlich gerechtfertigt und darf 60 Tage nicht überschreiten. Zwischen privaten Unternehmen kann eine längere Zahlungsfrist vereinbart werden, allerdings muss dies ausdrücklich und in schriftlicher Form erfolgen. Schließlich wurde auch noch der Mindestzinssatz von 7 auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz der EZB erhöht. Man kann nur hoffen, dass sich diese Regelung positiv auf die Zahlungsmoral auch der öffentlichen Hand auswirkt, die nun nicht mehr Wasser predigen und selber Wein trinken kann!
Tappeiner Peter, Rechtsanwalt