Dienstag, 20 September 2011 00:00

„Ferragosto-Verordnung“ endgültig verabschiedet

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Wirtschafts-Info

Die Abgeordnetenkammer hat am vergangenen Mittwoch mittels Vertrauensabstimmung und somit in bekannter Manier die Ferragosto-Verordnung endgültig verabschiedet. Einige der Neuerungen hatte ich bereits in den letzten Ausgaben erwähnt. Das Sprichwort „Man soll den Tag nicht vor dem Abend loben“, hat sich dabei jedoch leider bewahrheitet. Das System zur Rückverfolgbarkeit der Abfälle (Sistri) wurde posthum wieder eingeführt. Mehr dazu in einer der nächsten Wind-Ausgaben.
Die wohl auffälligste Neuerung ist aber die Erhöhung des ordentlichen MwSt-Satzes von 20% auf 21%. Nachfolgend einige Erläuterungen dazu:
• Wann tritt die Erhöhung in Kraft?
Die Erhöhung tritt mit der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Republik in Kraft (bei Redaktionsschluss ist das Datum leider nicht bekannt).
• Sind bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen, auch von der Erhöhung betroffen?
Bei der Erhöhung ist der für Zwecke der MwSt vorgesehene Zeitpunkt der Umsatztätigung ausschlaggebend.
Bei Lieferungen von beweglichen Gütern ist dies der Übergabe- oder Versandzeitpunkt (i.d.R. mit Lieferschein belegt), bei Erbringung von Leistungen ist das Zahlungsdatum entscheidend. Bei unbeweglichen Gütern (Immobilien) wird auf das Datum des Kaufvertrages abgestellt.
Bei nachträglicher Fakturierung auf Basis der ausgestellten Lieferscheine sind somit die bis zum Stichtag der Veröffentlichung erfolgten Lieferungen mit 20% und jene danach mit 21% in Rechnung zu stellen.
In allen Fällen gilt jedoch, dass bei Ausstellung der Rechnung (inkl. Akontorechnungen) vor dem jeweiligen Liefer- oder Zahlungstermin, der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung vorgesehene MwSt-Satz anzuwenden ist.
So kann es daher z.B. vorkommen, dass die Akontorechnung noch mit 20% ausgestellt wurde und die Saldorechnung (nach Veröffentlichung der Verordnung) mit 21% auszustellen ist. Der erhöhte MwSt-Satz kommt in diesem Fall nur auf den Restbetrag zur Anwendung.
• MwSt – Liquidierung nach dem Kassaprinzip: Bei Option für die Abrechnung der MwSt nach dem Kassaprinzip ist alleine auf die Zahlung abzustellen. Erfolgt diese nach Veröffentlichung der Verordnung ist die MwSt. von 21% anzuwenden.

Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater

Zeitung Vinschgerwind Bezirk Vinschgau


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