Donnerstag, 21 April 2011 16:02

Energiepass – Eigentümer in der Pflicht

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Vinschgau - AUS DEM GERICHTSSAAL

Seit dem 29 März ist es offiziell: Eigentümer von Gebäuden brauchen in Zukunft einen Energieausweis, allerdings nur, wenn sie ihre Immobilie verkaufen oder vermieten wollen. Was muss ein solcher Pass enthalten? Angaben über den energetischen Zustand ihres Hauses, also Informationen über die ungefähren Kosten für Heizung und Warmwasser sowie über Dämmung und Beschaffenheit der Heizungsanlage.
Dem Gesetz voraus geht Eine längere Geschichte: eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2002 verpflichtete die Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und erneuerbare Energien zu fördern. Im Jahre 2005 startete das Parlament einen ersten Versuch, diese Linie umzusetzen. Verabschiedet wurde ein besonders strenges Gesetz, welches dann jedoch lange Zeit toter Buchstabe blieb. Wachgerüttelt wurden die italienischen Stellen erst wieder im Jahre 2010, als die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einleitete. Das nun genehmigte Gesetz verpflichtet die Hauseigentümer, beim Verkauf oder bei der Vermietung ihrer Immobilien die Vertragspartner über deren energetischen Zustand zu informieren. Das geschieht über den sogenannten Energiepass, in welchem die wesentlichen Merkmale eines Gebäudes und die dabei verwendeten Baumaterialien eingetragen sind. Befähigt, solche Ausweise auszustellen, sind alle Techniker (Ingenieure, Architekten, Geometer). Im Kauf- bzw. Mietvertrag muss eine eigene Klausel eingebaut werden, aus welcher hervorgeht und bestätigt wird, dass der Eigentümer seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist und seinem Vertragspartner den Energiepass ausgehändigt hat.
Als Sanktion für die Unterlassung war im „alten Gesetz“ die Nichtigkeit des ganzen Vertrages vorgesehen. Dieses „schwere Geschütz“ ist aus dem neuen verschwunden. Geblieben und verstärkt wurden die „milderen“ Sanktionen (Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz), welche den Verkäufer treffen, welcher dem Käufer Dokumente vorenthält, die „den Gebrauch der verkauften Sache betreffen“.


Peter Tappeiner, Rechtsanwalt


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