Trafoi - Das Verwaltungsgericht Bozen hat in der Causa Lawinenschutz in Trafoi mit großem Bedacht unmissverständlich entschieden: Der Rekurs und die damit verbundenen Anfechtungsgründe gegen viele Akten von Seiten der Rekurssteller Hotel Madatsch KG der Angerer Manuela & Co., Bernhart Mazagg und Udo Ortler wird in Bausch und Bogen abgewiesen.
Die Rekurssteller hatten sich gegen die bereits von allen Seiten genehmigte und bereits finanziell vorgemerkte Lawinenverbauung der „Steintallawine“ zu wehren versucht. Wie aus der Gerichtsakten hervorgeht vor allem gegen die zeitweilige Besetzung und gegen die Auferlegung von Dienstbarkeit von eigenen Grundstücken. Dann haben die Rekurssteller die Zweckmäßigkeit und gar die „Objaktivität“ der Lawinenverbauung an sich in Frage zu stellen versucht.
Das Verwaltungsgericht hat sich jedem einzelnen Einwand akribisch gewidmet und festgestellt, dass von Seiten der Landesämter keine Fehler gemacht worden seien. Dass die Gemeinnützigkeit der Lawinenverbauung aus den Akten ersichtlich sei, dass die zeitweilige Besetzung des Grundes und auch die Auferlegung von Dienstbarkeiten gesetzlich gedeckt und die Verfahren transparent und gesetzeskonform duchgeführt worden seien.
Die betroffenen Landesämter bis hin zur Landesregierung standen dabei in ihrer Vorgangsweise unter dem Prüfstand des Verwaltungsgerichtes. Die Vorgangsweise, die Akten, die Begründungen haben keine offensichtlichen Mängel aufzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies auch jene Anfechtungen zurück, die sich auf die Technik der Lawinenverbauung bezogen haben. So haben die Rekurssteller mittels eines Gutachtens von Prof. Höller glaubhaft machen wollen, dass die Lawine in Richtung Wohnhaus Madatsch ausbrechen würde. „Ein solches Szenario ist nicht anzunehmen und im Vergleich zur heutigen Ausgangssituation am Schuttkegel auf jeden Fall als weniger gefahrenrelevant zu klassifizieren. Eine Erhöhung der Gefahrensituation für das Wohnhaus Madatsch durch Errichtung der Schutzbauwerke ist damit nicht nachvollziehbar“, zitiert das Verwaltungsgericht ein Schreiben des zuständigen Landesrates.
Einmal scheint dem Verwaltungsgericht ob der Anklagepunkte die Hutschnur gerissen zu sein. Denn der Urteilsverfasser sah sich genötigt. folgendes festzuhalten: „Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Technikern der Agentur und jenen des Amtes für Geologie und Baustoffprüfung um ausgewiesene Experten handelt, die alle auf eine langjährige Erfahrung im Bereich der Lawinenverbauung auf dem Landesgebiet von Südtirol zurückgreifen können.“ Übersetzt heißt das: Unsere Techniker sind doch keine Deppen. (eb)