Donnerstag, 10 März 2011 10:23

Steuerbegünstigung

Wirtschaftsinfo

Auf die „altbekannten“ Steuer-Absetzbeträge von 36% (für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) und 55% (für Energieeinsparungsmaßnahmen) habe ich bereits hingewiesen. Nachfolgend nun einige Erläuterungen zur Steuerbegünstigung von 55%, die mit dem Stabilitätsgesetz 2011 (vorerst) noch für ein Jahr verlängert wurde. Ab 2011 muss die Begünstigung jedoch auf zehn Jahre an Stelle der bisherigen fünf Jahre aufgeteilt werden. Für folgende energietechnische Maßnahmen kann die Begünstigung geltend gemacht werden.
a)Verbesserungsmaßnahmen auf bestehenden Gebäuden, die eine Energieeinsparung des Gesamtgebäudes mit sich bringen; (max. Absetzbetrag 100.000 Euro)
b)Isolierungen und Wärmedämmungen von vertikalen (Mauern und Fenster) und horizontalen (Böden und Decken) Flächen an Gebäuden oder Baueinheiten; (max. Absetzbetrag 60.000 Euro)
c) Installierung von Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung; (max. Absetzbetrag 60.000 Euro)
d) Austausch von Heizanlagen durch einen Brennwertkessel mit Nutzung der Kondensationswärme;
e) Austausch von Heizanlagen durch Wärmepumpen oder durch Geothermieanlagen mit niedriger Enthalpie;
Zum Erhalt der Steuerbegünstigung ist zudem folgendes zu beachten:
- in den Abschluss-Rechnungen der Handwerker müssen die Personalkosten der Mitarbeiter separat angeführt werden;
- die Zahlung hat bei natürlichen Personen mittels Bank- oder Postüberweisung zu erfolgen, wobei folgende Angaben anzuführen sind: Steuernummer von Auftraggeber und Auftragnehmer, sowie Überweisungsgrund;
- die Arbeiten müssen durch einen befähigten Techniker begutachtet werden, um festzustellen, dass die Einsparungsmaßnahmen den vorgegebenen Parametern entsprechen (in einigen Fällen, wie etwa den Fenstern, oder den Heizanlagen bis 100 kW, genügt auch ein Zertifikat des Herstellers);
-innerhalb von 90 Tagen ab Bauende sind sämtliche Unterlagen in elektronischer Form an die „ENEA“ (Nationale Körperschaft für Technologie, Energie und wirtschaftliche Entwicklung) zu übermitteln. Der Absetzbetrag gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen.

Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater

Publiziert in Ausgabe 1/2011

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