Vinschgau - AUS DEM GERICHTSSAAL
Auf diesen Tag dürfte Frau K.* schon lange gewartet haben: Letzte Woche entschied das Gericht in Schlanders endlich einen Rechtsstreit, den sie im fernen Jahr 2007 gegen ein Zahnarztstudio in Schlanders eingeleitet hatte. Hier die Vorgeschichte: Im Jahre 2005 ließ sich die Frau von der Zahnarztpraxis eine Brücke am Ober- und Unterkiefer einsetzen. Die Behandlung zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Am „Werk“ waren gleich mehrere Zahnärzte, die an ihrem Kaugerät herumdokterten. Doch wie es in solchen Fällen recht häufig passiert, auch in der Medizin verderben zu viele Köche den Brei! Am Ende der Behandlung verfügte Frau K. zwar über die Zahnbrücke, doch diese saß so schlecht, dass sie über andauernde Schmerzen klagte, welche auch eine schlechte „Mastikulation und Okklusion“ zur Folge hatten. Das Zahnarztstudio konnte oder wollte für keine Abhilfe sorgen, weswegen sie ihren Fall schließlich vor das Schlanderser Gericht brachte, welches vorerst einen Gutachter mit der Bewertung des Kauwerks betraute. Dieser kam zum eindeutigen Ergebnis, dass die Behandlung in ihrer Gesamtheit nicht nach den Regeln der Kunst ausgeführt worden war, weshalb er die vollständige Erneuerung der Kronen empfahl.
Gestützt auf diese Aussagen brachte Frau K. Klage gegen das Studio und die behandelnden Zahnärzte ein und verlangte von ihnen die Erstattung des bezahlten Honorars und deren Verurteilung zu Schmerzengeld.
Das Gericht gab nun dieser Klage weitgehend statt und sah den Kunstfehler als erwiesen an. Die beklagten Mediziner und die Praxis bzw. deren Inhaber müssen Frau K. einen Großteil des bezahlten Werklohns erstatten, ihr Schmerzengeld in Höhe von Euro 5.000,00 zahlen und außerdem die Verfahrenskosten übernehmen. Die hauptsächliche Schwierigkeit bei der Entscheidung bestand darin, zu bestimmen, in welchem Verhältnis die einzelnen Beteiligten zum Misserfolg beigetragen hatten. Das Gericht entschied sich für die solidarische Haftung gegenüber der Geschädigten und für unterschiedliche Haftungssätze im Innenverhältnis.
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt
* Name von der Redaktion geändert
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