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Dienstag, 03 Mai 2011 00:00

Verbrochen, vergangen, verjährt

Vinschgau - AUS DEM GERICHTSSAAL

Während sich die Abgeordneten im Parlament zu Rom Auseinandersetzungen um die vielgenannte „prescrizione breve“ liefern, sollte man sich abseits des politischen Schaukampfes Gedanken machen, worum es bei der künftigen Reform eigentlich geht.
Straftaten verjähren naturgemäß. In den meisten „zivilisierten“ Nationen hält der Ablauf der Frist allerdings bei Prozessbeginn inne, sodass die Tat nicht mehr verjähren kann, unabhängig von der Dauer des Verfahrens. Der Prozess kann somit in aller Ruhe abgehalten werden, ohne dass die Angeklagten unbedingt großes Interesse haben, den Verfahrensablauf künstlich zu verlängern.
Nicht so in Italien. Der Prozessbeginn unterbricht zwar den Ablauf der Verjährungszeit, die aber dennoch wie in einer Sanduhr während des Verfahrens weiter verrinnt und auf Grund der Unterbrechung nur eine mehr oder minder geringfügige Verlängerung erfahren kann. Die Verjährungsfrist entspricht in der Regel der Höchststrafe, und beträgt mindestens vier Jahre für Vergehen und sechs Jahre für Verbrechen. Die Verlängerung hingegen unterscheidet sich je nach Vorstrafenregister der Angeklagten. Und genau an diesem Punkt setzt die Reform der Berlusconigetreuen an: galt bislang für den Unbescholtenen und den einfach Vorbestraften eine Verlängerung von einem Viertel der Frist, so soll in Zukunft für Unbescholtene lediglich ein Sechstel gelten, zum Beispiel sieben anstatt siebeneinhalb Jahre.
Prinzipiell nichts Eklatantes. In vielen Gerichten verjährt eine beträchtliche Anzahl der Straftaten ohnehin, und dieses Schicksal wird so oder so voraussichtlich zwei der drei Mailänder Prozesse Berlusconis treffen. Eine Kleinigkeit also, im Verhältnis zu den maßgeschneiderten Gesetzen vergangener Tage.
Mit oder ohne Silvio freut sich auch so mancher Vinschger „Unhold“ auf die Gelegenheit, in den Genuss der Verjährung zu kommen. Nachdem die Prozesse von Schlanders nach Meran an einen anderen Richter weitergegeben wurden und nur jener Richter das Urteil fällen darf, der auch die Zeugen angehört hat, wird in vielen Fällen die Beweisaufnahme wiederholt werden müssen und ein guter Teil dieser Verfahren wird verjähren.

Christoph Tappeiner,
Rechtsanwalt

Publiziert in Ausgabe 9/2011

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