Dienstag, 25 November 2014 00:00

Die große Vereinfachung

Aus dem Gerichtssaal - Recht wird im Namen des Volkes gesprochen. So jedenfalls steht es am Anfang eines jeden Urteils, das von den Gerichten verkündet wird. Ob die Art und Weise, wie dies konkret geschieht, dem Volk auch recht ist, mag man allerdings bezweifeln. Das fängt schon bei den manchmal biblischen Zeiten an, welche die Gerichte für ihre Entscheidungen benötigen. Wenn Zivilverfahren eine „Ewigkeit“ dauern, kommt das schon einer Rechtsverweigerung gleich. Die Italiener haben dafür eine treffende Volksweisheit: “giustizia ritardata è giustizia negata!“ Ganz zu schweigen von den volkswirtschaftlichen Schäden, welche angerichtet werden, wenn die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs vereitelt wird oder dafür Jahre verstreichen. Auch eine schleppend funktionierende Strafjustiz ist nicht geeignet, das Vertrauen des Volkes in den Rechtsstaat zu stärken. Wenn am Ende eines sich über Jahre hinziehenden Verfahrens die Verjährung einer Straftat festgestellt wird, dann kommt dies einer Bankrotterklärung der Gerichtsbarkeit gleich.  
Doch gibt es bei allen diesen Schattenseiten auch manchmal kleine Lichtblicke. Auch weil es sich der hoffnungslosen Überlastung der Gerichte bewusst war, hat das Parlament  vor kurzem nämlich ein Gesetz erlassen, das zumindest für Ehetrennungen und Scheidungen die Möglichkeit vorsieht, durch Vertrag zu einer endgültigen Regelung der familien- und der damit verbundenen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu gelangen. Den Rechtsanwälten kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Die Trennungs- und Scheidungsbedingungen können in einer von ihnen verfassten Vereinbarung festgehalten und von den Eheleuten unterschrieben werden, wobei die Anwälte deren Unterschriften beglaubigen. Falls keine minderjährigen oder unterhaltspflichtigen Kinder vorhanden sind, wird die Vereinbarung direkt beim Standesamt der Gemeinde eingetragen, wo die Ehe geschlossen wurde. Sind hingegen minderjährige oder unterhaltspflichtige Kinder vorhanden, dann kann die Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung zwar auch vor dem Anwalt abgeschlossen werden. Allerdings muss diese dann dem Staatsanwalt zu einer auch inhaltlichen Prüfung vorgelegt werden. Ist er der Meinung, dass die Interessen der Minderjährigen ausreichend berücksichtigt sind, dann erteilt er seinen Sichtvermerk. Wenn der Staatsanwalt hingegen Zweifel hat, dann leitet er den Akt an den Gerichtspräsidenten weiter, der entscheidet, ob er die Eheleute zu einer Anhörung vorlädt. Alles in allem eine vernünftige, schnelle, kostengünstige und einfache Lösung. Die gleichen Verfahrensregeln wie für eheliche gelten übrigens auch für Beziehungen „ohne Trauschein“. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die 3-Jahresfrist, die zwischen Trennung und Scheidung verstreichen muss, immer noch gilt. Ob diese ganz abgeschafft oder nur verkürzt wird, darüber berät zurzeit der Justizausschuss im Parlament.

Peter Tappeiner, Rechtsanwalt

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Publiziert in Ausgabe 24/2014

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