Aus dem Gerichtssaal - Bereits des Öfteren wurde von dieser Seite über die straf- und verwaltungsrechtlichen Folgen des Lenkens von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand berichtet. Zu diesem Thema ergingen letzthin einige richtungsweisende Entscheide des obersten Kassationsgerichtes in Rom.

Wie zureichend bekannt, gibt es seit 2010 die Möglichkeit einer Abgeltung der Strafe in Form von sogenannten „Sozialstunden“, was mittlerweile zu einer Art von Zivildienst geworden ist, wobei die kostenlosen Hilfskräfte sowohl am Gemeindebauhof als auch in sozialen Einrichtungen oder bei der Altenbetreuung durchaus willkommen sind. Andererseits erspart sich der Beschuldigte eine Vorstrafe, kriegt eventuell seinen PKW zurück und die Dauer des Führerscheinentzuges wird halbiert. Bislang war diese Art der „Bestrafung“ allerdings nur in Fällen möglich, in denen nicht auch noch zusätzlich ein Verkehrsunfall verursacht worden war. Ebenso ausgeschlossen waren jene Personen, die nach einem Unfall den Alkoholtest verweigert hatten. Bei Weigerung oder einem Blutalkoholwert von mehr als 1,5 Promille wurde zudem die Fahrerlaubnis widerrufen, was mindestens drei Jahre ohne Führerschein bedeutete.

Einer etwas großzügigen Auslegung des obersten Gerichts folgend, kämen nun auch Unfalllenker in den Genuss dieser Bevorzugung, unter der Voraussetzung, dass der angerichtete Schaden ersetzt wurde, was im Regelfall die Versicherung erledigt hat. Dem Angeklagten würde nämlich der mildernde Umstand des Schadenersatzes zuerkannt, welcher sodann den erschwerenden Umstand der Verursachung des Unfalles ausgleicht und die Möglichkeit der Zulassung zur gemeinnützigen Arbeit bewirkt. Auch der „Lappen“ würde nicht mehr widerrufen.

Hinsichtlich der Weigerung des Alkoholtests nach einem Verkehrsunfall gab es bisher widersprüchliche Entscheide. Nun sollen die „Sezioni Unite“, sozusagen die geballte Intelligentia des Kassationsgerichtes, darüber befinden, ob die Straftat der Weigerung nach einem Unfall für eine Zulassung zu den Sozialstunden hinderlich ist, und ob der Führerschein widerrufen wird oder nicht. Das diesbezügliche Urteil wird mit Spannung erwartet.
Christoph Tappeiner,
Rechtsanwalt

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Publiziert in Ausgabe 13/2015

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