Dienstag, 31 März 2015 00:00

Ein bunter Strauß von Haftungsfällen

Aus dem Gerichtssaal - Keine Angst, diesmal geht es nicht um Marmor und Schwimmbad und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten. Die Rede ist vielmehr von drei etwas ausgefallenen Haftungsfällen. Dabei fällt auf, dass nicht nur die Amerikaner einfallsreich bei der Suche nach Schuldigen sind. Wir holen auf!
Im ersten Fall, der sich in der Toskana zugetragen hat, war eine Mutter mit ihrem sechsjährigen Buben in den Spielpark der Gemeinde gegangen. Das Kind bestieg das Schaukelpferd und führte darauf seine Kapriolen aus. Im Eifer des Schaukelns verlor es das Gleichgewicht, stürzte und zog sich an den Halterungen des Pferdes schwere Verletzungen im Gesicht zu. Die Eltern verklagten die Gemeinde. Der Prozess ging durch alle Instanzen und endete mit einem „vollen Freispruch“ der Gemeinde: wenn jemand seine Aufsichtspflicht verletzt hatte dann die Mutter des Jungen, welche besser auf ihren Sprössling hätte aufpassen müssen.

Der zweite Fall hat sich in Mailand zugetragen. Eine Lehrerin begleitete ihre Schulklasse über die Stiegen ins Freie. Hinter ihrem Rücken gab ein Mädchen einem anderen einen Stoß, die Geschubste stürzte und schlug sich dabei ein paar Zähne aus. Die Eltern des Kindes verklagten das Unterrichtministerium wegen unterlassener Aufsichtspflicht. Der Staat ersetzte schließlich den Schaden, wollte sich aber an der Lehrerin schadlos halten. Der Rechnungshof sprach die Lehrerin mit der Begründung frei, dass Rempeleien unter Schülern auch unter Aufbietung größter Sorgfalt nicht vermieden werden können und daher als höhere Gewalt anzusehen sind, für deren Folgen die Lehrer nicht verantwortlich sind.
Der dritte Fall hat sich in Crotone in Kalabrien zugetragen. Ein Autofahrer war auf einer Staatsstraße auf einem Ölfleck ins Rutschen geraten und gegen einen Wehrstein geprallt. Er machte die Straßenverwaltung ANAS für den Schaden verantwortlich. Deren Aufgabe wäre es gewesen, den Ölfleck zu entfernen oder auf die Gefahrenquelle hinzuweisen. Durch diese Unterlassung hätte die ANAS ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. Diese Auffassung wurde vom Gericht geteilt und durch alle Instanzen bestätigt.

Peter Tappeiner, Rechtsanwalt

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Publiziert in Ausgabe 7/2015

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