Vinschgau - AUS DEM GERICHTSSAAL
In unserem letzten Beitrag haben wir über exotische Haftungsfälle berichtet, bei denen zu Recht die Frage nach der Eigenverantwortung zu stellen war. Ein interessanter Fall von Mitverantwortung des Geschädigten wurde vor kurzem vom Oberlandesgericht Florenz entschieden. Zwei Freunde waren in einem Auto unterwegs. Der Lenker und Halter des Fahrzeugs war angeschnallt, sein Beifahrer nicht. In einer eisigen Kurve geriet das Auto von der Fahrbahn ab und landete im Straßengraben. Der Beifahrer trug schwere Verletzungen davon. Diese waren auch deswegen so gravierend ausgefallen, weil er nicht angeschnallt gewesen und dadurch gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden war. Er forderte vom Lenker und Fahrzeughalter Schadenersatz. Das Gericht in Florenz fällte eine kluge Entscheidung: Es machte beide, den Lenker und den Beifahrer, zu gleichen Teilen für den Schaden verantwortlich. Der Lenker hätte auf Anlegen der Sicherheitsgurte bestehen müssen, der Fahrgast hingegen hätte von sich aus Hand an den Gurt legen und dadurch die Unfallfolgen mindern müssen.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum im Frühling und im Herbst die Bäume entlang der Staats-und Landstraßen einem nicht gerade attraktiven Kahlschnitt unterzogen werden? Der Grund dafür ist nicht darin zu suchen, dass die Halter der Straßen den Wuchs der Bäume fördern möchten. Vielmehr wollen sie einer möglichen Haftung vorbeugen, welcher sie ausgesetzt wären, wenn morsche Bäume oder Äste auf die Fahrbahn stürzten und dadurch Personen oder Sachen zu Schaden kämen. Ein solcher Fall hat unlängst auch den Obersten Gerichtshof beschäftigt. Ein schadhafter Baum war auf eine Gemeindestraße gestürzt. Die Obersten Richter kannten keinen Pardon. Gemeinde hin, Gemeinde her, auch öffentliche Körperschaften müssen ihr Vermögen mit der gleichen Sorgfalt beaufsichtigen wie ein Privater. Über einen interessanten Haftungsfall aus unserer nächsten Umgebung berichten wir das nächste Mal.
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt
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