Dienstag, 13 Juni 2017 00:00

Einladung zum Betrug

Aus dem Gerichtssaal - Unlängst bin ich im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit auf einen Fall gestoßen, der von allgemeinem Interesse sein könnte. Da hat ein heimischer Hauseigentümer eine Wohnung an einen Ausländer mit sog. „Migrationshintergrund“, - dessen Name deutet auf seine nordafrikanische Herkunft hin -, vermietet. Nach einiger Zeit blieb dieser die Miete schuldig. An und für sich noch nichts Außergewöhnliches, finden sich doch die sog. Mietnomaden mittlerweile unter den Angehörigen aller Volksgruppen. Das Besondere am konkreten „Casus“ besteht allerdings darin, dass der säumige Mieter vom Schlanderser Sozialsprengel auch noch ein Wohngeld von monatlich 500 Euro bezieht, das er „vergaß“, an den Eigentümer weiterzugeben. Nun stellt sich die Frage, ob Sozialleistungen wie das Wohnungsgeld generell auch Ausländern zugutekommen können. Dabei muss man zwischen Unionsbürgern und Angehörigen von Drittstaaten unterscheiden. Für EU-Bürger gilt das Gleichbehandlungsgebot, d.h. sie dürfen im EU-Ausland nicht diskriminiert und schlechter behandelt werden als die Inländer. Sie haben daher Anspruch auf alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen, welche Arbeitnehmern des jeweiligen Mitgliedsstaates zustehen. Damit soll innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der freie Personenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr begünstigt werden. Zweifelhaft in diesem Zusammenhang ist, ob diese Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, welche eigentlich als Zuschuss für bedürftige Familien und Einzelpersonen gedacht sind, generell allen Ausländern, also auch NichtEU-Bürgern zugänglich sein sollen. Derzeit gehen ca. 70% der im Lande ausbezahlten Mietkostenbeiträge an Einheimische, ca. 30% hingegen an nicht EU-Ausländer. Aber selbst wenn man großzügig im Verteilen sein wollte, darf es nicht sein, dass das Wohngeld einfach in den Taschen der Empfänger verschwindet und nicht den Weg zu den Wohnungseigentümern findet. Es müsste vielmehr gewährleistet sein, dass die Zahlung direkt an den Vermieter geleistet wird. Denn so blauäugig wie die Vergabe des Beitrages derzeit funktioniert, stellt sie geradezu eine Einladung zum Missbrauch dar!
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt

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Publiziert in Ausgabe 12/2017

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