Schlanders/Bozen - Fragen blieben aus. BM Dieter Pinggera hat vorgesorgt und - „um ein Zeichen nach außen zu setzen“ - die Schlanderser Gemeinderäte vor der jüngsten Ratssitzung auf traute Einigkeit eingeschworen. Das Zeichen ist ein Beschluss, der den Wantlbruch als wesentliche Einrichtung der Gemeinde Schlanders festlegt. Doch der Reihe nach: Weil man sich juridisch und politisch im Recht glaubt, hält man am Marmor-Kurs gegen das Land und gegen Laas fest und zieht vor den Staatsrat. Der Rekurs gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen Marmorstraße ist unterwegs. Dieses hatte die Vorgehensweise der Gemeinde Schlanders - die Forststraße zum Wantlbruch zur Gemeindestraße zu erklären und ein Fahrverbot zu erlassen - für unzulässig erklärt. Das hatten nämlich Pinggera und Generalgemeindesekretär Georg Sagmeister im Gemeinderat beschließen lassen und als Aufhänger ein Landesgesetz hergenommen, das besagt, eine Forststraße dürfe dann in eine Gemeindestraße umgewandelt werden, „wenn sie eine wesentliche Einrichtung der Gemeinde mit der Ortschaft verbindet“. Das Verwaltungsgericht sah das anders. Zitat: „... es handelt sich beim Marmorbruch nicht um eine wesentliche Einrichtung der Gemeinde, denn damit sind öffentliche Dienstleistungseinrichtungen (Schulen, öffentliches Krankenhaus usw.) gemeint, nicht jedoch Industrieeinrichtungen, die von einer privaten Gesellschaft betrieben werden ...“.
„Das ist eine fadenscheinige Begründung“, sagte Pinggera jüngst im Rathaus, „ein Richter hat sich nicht in die meritorische Entscheidung einzulassen, nur dem Souverän der Gemeinde obliegt es, zu entscheiden, was eine wesentliche Einrichtung für die Gemeinde ist und was nicht.“ Der Souverän der Gemeinde – der Gemeinderat – hat dann auch sogleich einen Beschluss gefasst, jenen nämlich, den Marmorbruch als wesentliche Einrichtung der Gemeinde festzulegen. Nicht erwähnt hat man den Schluss der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtes, der auch für den Staatsrat nicht unerheblich sein dürfte: „Es besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen der Klassifizierung als Gemeindestraße einerseits, weil es sich angeblich um eine wesentliche Einrichtung der Gemeinde handelt und – andererseits - der Auferlegung eines Fahrverbotes für die Allgemeinheit, die somit diese für sie wesentliche Einrichtung nicht mehr erreichen würde.“ (ap)
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