Spezial Auto: Die neue Straßenverkehrsordnung

geschrieben von

von Angelika Ploner

Seit dem 14. Dezember 2024 ist die neue italienische Straßenverkehrsordnung in Kraft. „Wir versuchen die Menschen zu sensibilisieren und die neuen Regelungen mit Hausverstand anzuwenden“, sagt Oberstleutnant Christian Carli von der Bezirkspolizei Vinschgau. Von 39.484.491 InhaberInnen von Führerscheinen haben übrigens 824.380 weniger als 20 Punkte. Das nur am Rande erwähnt. Die Neuerungen im Überblick.

Handy am Steuer:
Fahrer, die am Steuer ein Handy oder digitales Medium nutzen – sei es zum Telefonieren, Chatten oder für andere Tätigkeiten – müssen künftig mit drastischen Strafen rechnen. Die Bußgelder betragen bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 1.400 Euro. Zudem droht ein Führerscheinentzug von bis zu drei Monaten und der Verlust von Punkten. „Beim ersten Verstoß droht eine Verwaltungsstrafe von 250 bis 1.000 Euro, die Aussetzung der Gültigkeit des Führerscheins von 15 Tagen bis zu 2 Monaten und der Abzug von 5 Führerscheinpunkten“, sagt Carli. Bei einer neuerlichen Übertretung innerhalb von 2 Jahren sieht die neue Straßenverkehrsordnung eine Verwaltungsstrafe von 350 bis zu 1.400 Euro, die Aussetzung der Gültigkeit des Führerscheins von 1 bis 3 Monaten und den Abzug von 10 Punkten vor.
Liegt der Führerscheinpunktestand zwischen 10 und 19 Punkten, so droht ein kurzfristiger Führerscheinentzug von 7 Tagen, bei einem Verkehrsunfall von 14 Tagen. Wenn der Führerscheinpunktestand unter 10 Punkten liegt: kurzfristiger Führerscheinentzug von 15 Tagen, bei Verkehrsunfall von 30 Tagen, aber immer nur, wenn der Lenker sofort identifiziert wird.

Drogen und Alkohol am Steuer:
Bei Fahrern, die unter Drogeneinfluss fahren, gilt künftig eine Null-Toleranz-Politik. Wer erwischt wird, dem droht Führerscheinentzug bis zu drei Jahren. „Der Nachweis der Drogen“, sagt Carli, „kann von den Polizeikräften mittels Schnelltest (Speichel) vorgenommen werden.“ Wenn der Test nicht möglich ist, kann der Regierungskommissar eine ärztliche Visite innerhalb von 60 Tagen anordnen. In der Zwischenzeit ist die Gültigkeit des Führerscheins ausgesetzt.

Regelungen bei Alkohol am Steuer

Blutalkoholwert 0,5 bis 0,8 Promille: Bußgeld zwischen 544 und 2.174 Euro, Führerscheinentzug für 3 bis 6 Monate.

Blutalkoholwert 0,8 bis 1,5 Promille: Strafen von 800 bis 3.200 Euro, Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten möglich. Verpflichtung zur Installation einer Alkoholsperre im Fahrzeug

Blutalkoholwert über 1,5 Promille:
Geldstrafe zwischen 1.500 und 6.000 Euro,
Führerscheinentzug für 1 bis 2 Jahre, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 1 Jahr, Verpflichtung zur Installation einer Alkoholsperre im Fahrzeug

„Bei rechtskräftiger Verurteilung bis zu 1,5 g/l“, sagt Carli, „darf laut Kodex 68 für 2 Jahre nur mit 0,0 g/l ein Fahrzeug gelenkt werden. Und laut Kodex 69 muss das Fahrzeug mit einem sogenannten Alcolock ausgestattet sein.“ Bei rechtskräftiger Verurteilung mit über 1,5 g/l , „darf laut Kodex 68 für 3 Jahre nur mit 0,0 g/l ein Fahrzeug gelenkt werden. Und laut Kodex 69 muss das Fahrzeug ebenso mit einem sogenannten Alcolock ausgestattet sein.“ Die Kodexe werden nach rechtskräftiger Verurteilung vom Regierungskommissar verfügt. Die Ärztekommission kann auch einen längeren Zeitraum vorschreiben. Carli: „Die Strafen erhöhen sich um ein Drittel wenn jemand trotz der Vorschrift von 0,0 g/l betrunken mit dem Fahrzeug fährt und die Strafen verdoppeln sich, wenn jemand den Alcolock oder dessen Siegel entfernt oder umbaut. Dazu fehlen uns aber noch die genauen Bestimmungen.“

Kurzfristiger Entzug des Führerscheins:
Ein kurzfristiger Entzug des Führerscheins droht bei gegenhändigem Fahren, bei Missachtung der Vorfahrt, bei Missachtung der Ampel oder der Handzeichen des Polizeibeamten, bei Rechtsüberholen, wo dies nicht zulässig ist, bei Missachtung des Sicherheitsabstandes, wenn dadurch ein Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden verursacht wurde. Des weiteren bei Führerscheinneulingen oder Berufsfahrern, wenn der Alkoholpegel unter 0,5 g/l liegt, bei Missachtung der Vorfahrt gegenüber Fußgängern bei Zebrastreifen, bei Verletzung der Pflichten beim Überqueren von Bahnübergängen oder auch bei Nichtgebrauch der Sicherheitsgurte oder der Kindersicherung bzw. der Schutzvorrichtung für Kleinkinder.

Geschwindigkeitsüberschreitungen:
Für geschlossene Ortschaften gilt: Bereits zehn km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kosten zwischen 173 und 694 Euro. Innerhalb eines Jahres zwei Verstöße in Ortschaften bedeuten von 220 bis zu 880 Euro Strafe und einen Führerscheinentzug von 15 bis 30 Tagen.

10 – 40 km/h zu schnell: 173 bis 694 Euro
40 – 60 km/h zu schnell: 543 bis 2.170 Euro, Führerscheinentzug von 1 bis 3 Monaten.
Über 60 km/h zu schnell: 845 bis 3.382 Euro, Führerscheinentzug von 6 bis 12 Monaten.

Regelungen für E-Roller
Für E-Roller gilt ab sofort eine Kennzeichen-, Helm- und Versicherungspflicht. Diese Regelung soll die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen. „Für die Versicherungspflicht und Kennzeichenpflicht fehlen aber noch die Dekrete des Ministers. Sie sind deshalb noch nicht umsetzbar“, sagt Carli zum Vinschgerwind.

Führerscheinneulinge:
Bisher galt: Für das 1. Jahr darf ein Führerscheinneuling der Führerschein Kategorie B nur Fahrzeuge mit einer spezifische Leistung, bezogen auf das Leergewicht des Fahrzeuges von maximal 55 KW pro Tonne lenken. Für Fahrzeuge der Kategorie M1 (Pkw) darf die Motorleistung von 70 KW/Tonnen nicht überschritten werden.
Seit dem 14. Dezember 2024 gilt: Für die ersten 3 Jahre darf ein Führerscheinneuling der Führerschein Kategorie B nur Fahrzeuge mit einer spezifischen Leistung, bezogen auf das Leergewicht des Fahrzeuges, von maximal 75 KW pro Tonne lenken. Für Fahrzeuge der Kategorie M1 (PKWs zum Personentransport mit maximal acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrer) darf die Motorleistung von 105 KW/Tonnen nicht überschritten werden.
„Angehende Führerscheinneulinge dürfen erst Fahrübungen durchführen, wenn sie vorher mit einer Fahrschule Fahrübungen bei Nacht und auf Autobahnen oder Schnellstraßen absolviert haben“, erklärt Carli. Hierzu fehlen aber noch die Dekrete des zuständigen Ministeriums. Nach wie vor dürfen Führerscheinneulinge für 3 Jahre nur mit 0,0 g/l ein Fahrzeug lenken.

Tierwohl:
Wer mit dem Auto Tiere auf der Straße aussetzt, verliert seinen Führerschein für sechs Monate bis ein Jahr. Die vorgesehenen Strafen : von 1.000 Euro bis 10.000 Euro. Verursacht das Tier durch seine Anwesenheit einen Unfall mit Schwerverletzten oder Toten, so fällt das unter den sogenannten „Straßenmord“.

 

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