Dienstag, 10 Juni 2014 00:00

Schlanders: Gemeinde geht baden

Aus dem Gerichtssaal - Dieser Titel ist natürlich nicht wörtlich zu nehmen. Es bot sich lediglich an, weil die Gemeinde Schlanders mit Ende 2013 das Pachtverhältnis für das öffentliche Schwimmbad aufgekündigt hat. Der bisherigen Pächterin Kolleritsch Doris wurde der Vertrag mit der Begründung nicht mehr verlängert, die Gemeinde wolle ab der heurigen Saison die Führung des Schwimmbades selbst in die Hand nehmen. Diese Entscheidung mag zwar verwundern, denn erfahrungsgemäß sind solche Badeanstalten nicht gerade lukrative Einrichtungen, welche eine Führung in Eigenregie nahelegen würden. Aber grundsätzlich gilt das von der Verfassung garantierte Grundrecht auf Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung auch für die Kommunen. Und wenn die daraus erzielten Einnahmen für öffentliche Zwecke verwendet werden oder dadurch gar der Steuerdruck für die Bürger fühlbar gesenkt wird, dann kann gegen eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand nichts eingewendet werden, auch wenn dies nicht unbedingt zu deren vordringlichen Aufgaben gehört. Vielmehr erwartet man von den Gemeinden, dass sie sich vorrangig der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben wie die Versorgung mit Wasser und Energie, Beseitigung von Abwasser und Müll, Errichtung von Krankenhäusern und Schlachthöfen, Unterhaltung von Verkehrsbetrieben u.a.m. widmen.
Doch wenn die öffentliche Hand glaubt, sich privatwirtschaftlich betätigen zu sollen, dann unterliegt sie gewissen, auch rechtlichen Schranken. Da gilt zum einen der Grundsatz der Subsidiarität, d.h. die Gemeinde darf erst dann tätig werden, wenn der Zweck nicht besser durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann.
Außerdem muss die Rentabilität des öffentlichen Engagements gewährleistet sein, weil sonst der Wettbewerb verzerrt und die Privatunternehmen mit Hilfe und unter Zweckentfremdung von Steuergeldern vom Markt verdrängt werden. Damit schließlich das ganze Unternehmen Schwimmbad nicht zu einem Fiasko für die Gemeindekassen wird, ist eine Kostenwahrheit unerlässlich, d.h. am Ende der Saison muss sich klar nachprüfen und nachvollziehen lassen, wie viel der „Spaß“ tatsächlich gekostet hat bzw. mit welchem Betrag die Gemeinde im wahrsten Sinnes des Wortes „baden gegangen“ ist.
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt 

Publiziert in Ausgabe 12/2014

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