Aus dem Gerichtssaal - Adam sei Deutscher, Eva sei Südtirolerin. Die beiden lernen sich auf einer Reise kennen, verlieben sich, feiern Traumhochzeit in Las Vegas und ziehen miteinander in die Schweiz. Soweit der romantische Teil der Geschichte.
Nach kurzem Zusammenleben zerbricht die Ehe, Eva zieht zurück nach Südtirol. Adam, der weiterhin in der Schweiz lebt, reicht in Deutschland Antrag auf Ehescheidung ein. Doch das Gericht erklärt sich für nicht zuständig.
Anders in Italien. Die italienische Gerichtsbarkeit ergibt sich auf Grund der italienischen Staatsbürgerschaft Evas.
Beide Ehepartner sind EU- Bürger. Demnach unterliegt ihre Situation direkt einer EU- Ratsverordnung von 2010 zur Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung anzuwendenden Rechtes. Diese stellt es Partnern frei, sich jederzeit, „spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts“, auf das anzuwendende Recht zu einigen, gibt ihnen also die Möglichkeit einer Auswahl zwischen mehreren Rechtssystemen.
Im Gegensatz zum „Forum Shopping“, womit die einvernehmliche Auswahl eines Gerichtsstandortes gemeint ist, findet in diesem Fall ein Shopping hinsichtlich der für die Partner günstigsten Rechtsordnung statt. Konkret könnten sich Adam und Eva auch auf Schweizer- oder italienisches Recht einigen, doch die beiden Systeme bringen für die Noch- Eheleute ungewünschte Nebeneffekte mit sich, so z.B. hinsichtlich der Pensionsfürsorge oder auf Grund der Notwendigkeit einer vorherigen Einleitung eines Trennungsverfahrens.
Das deutsche Recht hingegen erlaubt eine Scheidung der Ehe ohne vorhergehendes Trennungsverfahren. Voraussetzung ist lediglich der Nachweis einer einjährigen Trennung vor dem gerichtlichen Antrag.
Die Partner einigen sich also auf die Anwendung des deutschen Rechtes, in diesem Fall da der Ehegatte deutscher Staatsbürger ist. Demnach muss sämtlichen Anträgen vor dem italienischen Gericht nach deutschem Recht entsprochen werden.
Christoph Tappeiner
www.rechtsanwalt-tappeiner.it
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