Aus dem Gerichtssaal - Dass die steuerliche Belastung in Italien sich auf einem Rekordniveau befindet, ist mittlerweile eine Binsenweisheit. Nahezu die Hälfte des Jahres arbeitet ein Durchschnittsbürger zwar nicht für die Katz, wohl aber für den Staat! Dessen Phantasie ist geradezu schöpferisch, wenn es darum geht, immer neue Einnahmen in Form von Abgaben, Stempelgebühren, Tickets usw. zu erschließen. Mittlerweile haben wir einen skandinavischen Steuerdruck, jedoch mit staatlichen Gegenleistungen (z.B. in der Justiz), welche sich auf der Ebene von Entwicklungsländern befinden. Wen wundert es daher, dass den Bürgern Politikerprivilegien „sauer aufstoßen“ und sie immer allergischer darauf reagieren, wenn sie erfahren, mit welcher Leichtfertigkeit öffentliche Verwalter mit Steuergeldern umgehen. Da grenzt es schon fast an ein kleines Wunder, wenn man erfährt, dass der Fiskus auch einmal nachsichtig sein kann und von der Besteuerung von Rechtsgeschäften absieht, die er sich unter normalen Umständen nicht durch die Finger gehen lassen würde. Wir beziehen uns dabei auf die Übertragungen von Eigentum auch an Haus- und Grundbesitz im Rahmen von Ehetrennungs- und Scheidungsvereinbarungen. Aufgrund mehrerer Entscheidungen des Verfassungsgerichts waren schon bisher Vereinbarungen unter trennungs- oder scheidungswilligen Eheleuten dann steuerbefreit, wenn damit die Auswirkungen auf das Familienvermögen der in Auflösung begriffenen Ehe geregelt wurden. Nun hat die Finanzbehörde in einem Rundschreiben vom Juli dieses Jahres klargestellt, dass sich die bisherigen Steuerbefreiungen auch auf Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur erstrecken, welche die Eheleute im Rahmen einer von Anwälten ausgehandelten und vom Staatsanwalt abgesegneten Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung treffen. Und was die Sache von der steuerrechtlichen Seite her noch interessanter macht: die Steuerbefreiung wird auch auf Vermögenszuwendungen ausgedehnt, welche die Eheleute darin zu Gunsten ihrer Kinder vornehmen! Einzige Bedingung für die steuerliche Begünstigung: in der Vereinbarung zwischen den Eheleuten muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass die gegenseitigen bzw. die Zuwendungen an die Kinder mit der in Auflösung begriffenen Ehe in Verbindung stehen.
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt
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