Aus dem Gerichtssaal - An der Marmorfront hat sich wieder etwas bewegt. Nachdem die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bozen endlich einmal zu Gunsten der Gemeinde Schlanders ausgefallen ist, wollen wir schon aus Gründen der Ausgewogenheit darüber berichten. Dabei müssen wir die Leser um Nachsicht bitten, wenn wir dies nur in verkürzter Form tun. Der ganze Streitgegenstand ist nämlich mittlerweile dermaßen kompliziert geworden, dass sich auch Juristen schwer tun, den Durchblick zu behalten. Den letzten „Stein des Anstoßes“ bildete ein positives Gutachten des Nationalparks Stilfserjoch zur Abbaugenehmigung des Landes im Göflaner „Wantlbruch“. Darin sprach sich der Park provisorisch und zeitlich befristet bis zum 30. November 2016 für einen Abtransport mittels Lkw über die bestehende Forststraße aus. Diesen positiven Bescheid der Parkverwaltung focht die Lasa Marmo unter anderem mit der Begründung an, dass damit eine vollstreckbare Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bozen vom Jahre 2015 unterlaufen würde, mit welcher der Lkw-Verkehr auf der Forststraße grundsätzlich untersagt worden war. Die Richter in Bozen sahen dies nun anders, weil mit den jüngsten Auflagen des Nationalparks eine neue Situation geschaffen worden und die frühere Entscheidung damit als überholt anzusehen wäre.
In der Gemeindestube von Schlanders wertet man das Urteil als Erfolg. Die Genugtuung ist angesichts der vielen herben Enttäuschungen über vorangegangene Gerichtsurteile auch verständlich. Doch sollte in der ganzen Siegeseuphorie nicht übersehen werden, dass der „Segen“ des Parks zeitlich begrenzt ist, mit Ende November 2016 ausläuft und eigentlich nur erteilt wurde, um allen Marmorakteuren die Möglichkeit zu geben, ihre „Kriegsbeile zu begraben“. Also wenn von Sieg gesprochen werden kann, dann nur von einem Etappensieg, wobei das eigentliche Problem, nämlich die Frage des Abtransports des „Weißen Goldes“ weiterhin ungeklärt ist. Und bei Licht betrachtet kann die Auflage des Nationalparks auch als zweischneidiges Schwert betrachtet werden, denn die Abbaugenehmigung des Landes ist eng an die Beachtung der Auflagen des Parks gebunden.
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt
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