Im kürzlich verabschiedeten Wachstumsdekret (DL 34/2019) welches bereits im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurde, sind wieder eine Reihe von Neuerungen enthalten. Auf einige davon soll nachfolgend kurz eingegangen werden:
- Wiedereinführung der sogen. Sonderabschreibung von 130% für den Erwerb neuer abschreibbarer Anlagegüter welche im Zeitraum 1.04.2019 – 31.12.2019 erworben wurden, bzw. für welche bis 31.12.2019 eine Anzahlung von mindestens 20% geleistet wurde und welche bis 30.06.2020 geliefert werden.
Der anerkannte Höchstbetrag wird auf 2,5 Millionen begrenzt.
- Ein Steuerguthaben für die Teilnahme an „internationalen Messen“ soll ab 1. Mai 2019 kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt werden. Das Steuerguthaben beträgt 30% der für die Messen getragenen Ausgaben wie Standmiete, Ausstattung, Werbung usw., bis zu einem anerkannten Höchstbetrag von 60.000,00 Euro.
- Die Sabatini-Zins Förderung sieht einen Zinszuschuss von 2,75% bzw. 3,575% (für 4.0 Investitionen) für die Finanzierung für den Kauf von beweglichen Gütern mit einer Laufzeit von maximal 5 Jahren vor. Der Höchstbetrag der Begünstigung wird von 2 auf 4 Millionen Euro angehoben. Bei einer Investition von unter 100.000,00 Euro wird der Beitrag in Zukunft einmalig ausbezahlt und nicht in jährlichen Raten.
- Hochqualifizierte ausländische oder italienische Staatsbürger, die ab dem Jahr 2020 nach mindestens 2 Jahren Steueransässigkeit im Ausland nach Italien zurückkehren, erhalten für die Dauer von bis zu 8 Jahren umfangreiche Steuerbegünstigungen von 30% bis zu 90%.
- Die Wachstumsverordnung sieht einen reduzierten Einkommensteuersatz auf Gewinne vor, die nicht ausgeschüttet, sondern einer Rücklage zugewiesen werden. Die Reduzierung des Steuersatzes soll Schrittweise erfolgen, und zwar um 1,5% im Jahr 2019, weitere 1,0% in 2020 und 2021 und 0,5% in 2022. Die davor eingeführte Steuerreduzierung für reinvestierte Gewinne, wurde hingegen vor dessen Inkrafttreten wieder abgeschafft und durch diese einfachere Begünstigung ersetzt.
Seit 15. April 2019 kann auf der Online-Seite der Agentur der Einnahmen wieder die vorausgefüllte Einkommenssteuererklärung der natürlichen Personen, sogenannte „dichiarazione precompilata“, bearbeitet und eingereicht werden.
Allerdings sind darin bislang nicht alle Daten enthalten. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. Einerseits sind einige Subjekte nicht verpflichtet die Daten zu melden, andere wiederum können nicht automatisiert erfasst und zugeordnet werden usw.
Damit also keine Steuerabsetzbeträge verloren gehen, nachfolgend nochmals eine kurze Aufstellung der Ausgaben, für welche ein Steuerabsetzbetrag ggf. zuerkannt werden kann. Letzteres ist natürlich auch davon abhängig, ob die formellen Anforderungen ordnungsgemäß erfüllt werden.
Arztkosten, Ausgaben für Medikamente und Prothesen für sich oder für zu Lasten lebende Familienmitglieder. Hierzu zählen u.a. auch Ausgaben in Privatkliniken im In- und Ausland, sowie Veterinärkosten für Haustiere.
Mietkosten für die Hauptwohnung bei Einkünften von max. Euro 30.987, oder bei Verlegung des Wohnsitzes zugunsten von Angestellten und Studenten aus beruflichen bzw. Studiengründen.
Lebens- und Unfallversicherungen – auch für zu Lasten lebende Familienmitglieder und neu auch Versicherungen gegen Katastrophenfälle.
Ausgaben im Erziehungs- und Bildungsbereich wie für den Besuch von Kinderhorten u. Kindertagesstätten, sportliche Tätigkeiten von Kindern und Jugendlichen, Einschreibegebühren für Kindergarten, Grund-, Mittel- und Oberschule, Privatschulen, Schulmensen, Studiengebühren für staatliche und private Universitäten
Freiwillige Zuwendungen zugunsten des Staates, politischer Parteien, öffentlicher Körperschaften mit sozialem oder kulturellem Zweck, religiöse Institute, Onlus, ehrenamtliche Organisationen (ODV) und Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens (APS).
Ausgaben für Immobilien wie Aufwendungen für energetische Sanierungen von Gebäuden und Wiedergewinnung von Wohngebäuden, sowie Ausgaben zur Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude.
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