Vinschgau - AUS DEM GERICHTSSAAL
Der Ausgangsfall hat sich zwar in Bologna zugetragen, er hätte aber genauso gut auch hier zu Lande passieren können: Ein Hausbesitzer hielt sich einen Wachhund, den er in seinem eingezäunten Hofraum frei herumlaufen ließ. Die Eingangstür zum Hofraum war zwar verschlossen, konnte aber von außen leicht geöffnet werden. Das tat denn auch das dreijährige Mädchen aus dem Nachbarhaus, welches mit dem Hund spielen wollte. Der Vierbeiner verspürte dazu keine Lust, sonder fiel über das Kind her, biss ihn in die Arme und Beine und verletzte es schwer. Die Eltern des Mädchens verklagten den Tierhalter auf Schadenersatz. Das Landesgericht Bologna entschied salomonisch: Sowohl der Hundebesitzer als auch die Eltern des Kindes waren zu gleichen Teilen für den Schaden verantwortlich, der Hundehalter wegen unterlassener Aufsichtspflicht und die Eltern wegen mangelnder Beaufsichtigung ihres Schützlings. So hätten wahrscheinlich auch Sie entschieden, wenn der gesunde Hausverstand gefragt gewesen wäre. Doch mit dem steht die Juristerei sowieso häufig auf dem Kriegsfuß!
Das salomonische Urteil des Erstrichters befriedigte weder den Tierhalter noch die Kindeseltern. Beide gingen in die Berufung. Das Oberlandesgericht Bologna schlug sich auf die Seite des Herrchens des Vierbeiner und entschied, dass diesem kein Verschulden vorzuwerfen war. Er hatte das Tier in seinem abgeschlossenen und eingezäunten privaten Garten gehalten. Es wäre, im Gegenteil, Aufgabe der Eltern gewesen, ihr Kind zu beaufsichtigen und vor Schaden zu bewahren, also das Kind an die Leine zu nehmen!
Der Hund landete schließlich auf dem Tisch des Obersten Gerichtshofes. Dieser stellte nun alle vorangegangenen Entscheidungen buchstäblich auf dem Kopf. Sowohl die Erst- als auch die Berufungsrichter hatten geirrt. Verantwortlich für den Unfall war allein der Tierhalter, und zwar ohne dass ihm der Geschädigte ein Verschulden nachweisen musste, eben auf Grund der sog. Gefährdungshaftung. Um dieser zu entgehen hätte der Hundebesitzer sich nur auf den Zufall berufen können und diesen beweisen müssen, fürwahr ein „teuflischer Beweis“!
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt
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