Dienstag, 28 Oktober 2014 00:00

Irrfahrt durch die Führerscheinämter

Aus dem Gerichtssaal - In Krisenzeiten wird viel über Vereinfachung der Verwaltung und Kosteneinsparung durch Entbürokratisierung nachgedacht, und Brüssel zeigt seinen mahnenden Finger. Im Detail betrachtet, sind dennoch gerade innereuropäische Abläufe äußerst bürokratieintensiv.
Wird etwa ein italienischer Führerschein in Deutschland wegen eines strafrechtlichen Vergehens entzogen, so wandert der Lappen von der Polizeibehörde zur Staatsanwaltschaft und von dort zum Gericht. Eigentlich müsste der Führerschein nach Vermerk einer zeitlich befristeten Gültigkeitsbeschränkung auf deutschem Staatsgebiet von der Polizei nach Italien geschickt werden, denn dort und in allen anderen Staaten ist die Fahrerlaubnis nach wie vor aufrecht. Doch meist erfolgt dies nicht und Führerscheininhaber müssen die Rückgabe einfordern.
Daraufhin gelangt das Dokument vom Gericht zum Kraftfahrtbundesamt nach Flensburg, von dort ins Transportministerium in Rom, um sodann über das Regierungskommissariat, das Führerscheinamt des Landes oder das Amt für Motorisierung an den Inhaber zurückgegeben zu werden.
Ein solcher Amtsweg kann Monate dauern und stellt einen ungeheuren Aufwand dar.
Wenn man nun bedenkt, dass Südtirol gleich vier öffentliche Einrichtungen hat, welche Zuständigkeiten in diesem Bereich aufweisen, dann wird es wahrhaft bunt.
Im Falle eines Verkehrsunfalles mit Todesfolge oder Schwerverletzten ergibt sich folgende bizarre Konstellation: die Polizeikräfte machen eine Meldung an das Führerscheinamt beim Regierungskommissariat, an das Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen des Landes und an die Staatsanwaltschaft. Liegt eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung vor, verhängt das Regierungskommissariat eine Aussetzung der Gültigkeit des Führerscheines, obwohl dies erst das Gericht im Anschluss an ein Strafverfahren tun dürfte, während das Landesamt eine medizinische und/oder technische Revision des Führerscheines anordnet.
Einstweilen werden diese Maßnahme lediglich auf einen Verdachtsmoment hin getroffen, ohne dass eine Schuld erst einwandfrei festgestellt wird. Dem Bürger steht es sodann frei, ein Rechtsmittel einzulegen.

Christoph Tappeiner
www.rechtsanwalt-tappeiner.it

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Publiziert in Ausgabe 22/2014

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