Aus dem Gerichtssaal - An die 800 Wildunfälle hat der Landesjagdverband und das Amt für Jagd und Fischerei allein im Jahr 2014 registriert, von Jänner 2012 bis Dezember 2014 waren es 2.400. Jeden Tag kommt es also in Südtirol im Durchschnitt zu zwei Verkehrsunfällen, die auf Rehe und Rotwild zurückzuführen sind. Bei dem Bestand an Rotwild, wie er von den Förstern geschätzt wurde, ist dies nicht weiter verwunderlich. Denn allein im Vinschgau soll es an die 5.000 Hirsche geben, wovon 1.000 bis 1.400 auf den mittleren Vinschgau und das Martelltal entfallen. Die Folge dieser Überpopulation sind nicht nur Verbiss- und Schälschäden. Pflicht zu Schadenersatz besteht allerdings nur für Schäden, die durch Wild an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und an weidenden Tieren angerichtet werden. Über diese „klassischen Wildschäden“ hinaus besteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch, etwa wenn Menschen oder Sachen bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren zu Schaden kommen. Es hat zwar nicht an Versuchen gefehlt, die Öffentliche Hand (Regionen, bei uns das Land) unter Berufung auf die Haftung der Halter von Tieren „in die Pflicht“ zu nehmen. Die meisten Gerichte haben diese „Angriffe“ jedoch mit dem Hinweis „abgeschmettert“, dass eine Aufsichtspflicht für Wildtiere ein Absurdum darstellen würde und außerdem nur durch eine totale Einzäunung von Wald- und Kulturlandschaften erreicht werden könnte. Eine Haftung für Wildschäden bei Verkehrsunfällen wurde von den Gerichten lediglich bei Zusammenstößen auf den Autobahnen bejaht, und zwar mit der Begründung, dass durch Bezahlung der Maut ein Vertrag zustande kommt, der dem Nutzer Verkehrssicherheit garantiert. Bei Unfällen auf normalen Landstraßen hingegen nur wenn der Autolenker durch keine Schilder auf die drohende Gefahr durch Wildwechsel hingewiesen wurde. Einen Trost hält das Jagdgesetz für den durch einen Wildunfall geschädigten Autolenker aber doch bereit: er gilt nämlich im rechtlichen Sinne als der „Erleger“ des Wildes. Als solcher ist er zwar so wie alle „normalen“ Weidmänner verpflichtet, seinen „Abschuss“ zu melden, allerdings kann er das „erlegte“ Wild samt Trophäe behalten und gleich seinem Karosseriespenglers als Anzahlung auf die Reparaturrechnung präsentieren!
Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt
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