Aus dem Gerichtssaal - Die nationale Vereinigung der Notare hat, für die Zunft recht werbewirksam, den 30. November zum Tag der „ungetrauten Herzen“ erklärt und gleichzeitig Initiativen angekündigt, um Paaren ohne Trauschein juristische Hilfe angedeihen zu lassen. Im Angebot befinden sich Verträge, mit deren Hilfe ungetraute Paare ihre vermögensrechtlichen und anderen Angelegenheiten regeln können. Der Bedarf nach rechtlicher Regelung besteht nicht erst seit heute. Denn nach den Daten des staatlichen Amtes für Statistik (ISTAT) betrug in Italien die Zahl der in Partnerschaft lebenden Paare im Jahre 2007 noch 500.000; im Jahre 2011 waren es schon 972.000!
Nun leben diese Paare bei Gott nicht im gesetzesfreien Raum. Denn die Rechtsprechung wendet schon seit langem auf die de-facto-Familien analog die Bestimmungen an, welche für „normale“ Beziehungen gelten. Auch hinsichtlich Unterhaltspflicht und Sorgerecht für Kinder aus nichtehelichen Gemeinschaften gelten die gleichen Regeln wie für eheliche. Und erst vor ungefähr einem Jahr ist auch die letzte Ungleichbehandlung zwischen Kindern ehelicher und nicht ehelicher Abstammung gefallen, denn es gibt nur mehr Kinder, egal ob aus obrigkeitlich „abgesegneten“ oder so genannten „freien“ Beziehungen stammend.
Was also kann mit den so genannten Partnerschaftsverträgen geregelt werden? Auch in „wilder Ehe“ lebende Personen müssen sich an zwingendes Recht halten. So wäre eine Vertragsklausel nichtig, mit welcher sie sich dazu verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum zusammenzuleben oder eine Vertragsstrafe für den Fall eines „Fremdganges“ vorsehen würden. Rechtlicher Spielraum besteht hingegen bei vermögensrechtlichen Fragen wie beim Beitrag für den Unterhalt, Eigentum der Wohnung, Güterordnung auch für die Zeit nach Beendigung der Beziehung, gegenseitige Versorgungsansprüche usw. Allen diesen Vereinbarungen gemeinsam ist, dass sie ziemlich formlos abgeschlossen und jederzeit wieder abgeändert werden können, und alles auch ohne notariellen Beistand, allerdings in schriftlicher Form.
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt
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