Dienstag, 14 Oktober 2014 00:00

In iudicando celeritas criminosa (est)

Aus dem Gerichtssaal - Die Leser dieser Rubrik mögen es mir nachsehen, wenn ich öfters mit hochtrabend klingenden Sentenzen daherkomme. Aber die Ironie lässt sich manchmal eben besser in lateinische Spruchweisheiten verpacken! Und an Absurditäten, die man nur mit einem gehörigen Schuss schwarzem Humor bewältigen kann, mangelt es im Dunstkreis der Justiz wahrlich nicht! Wir haben in der letzten Ausgabe über den Schildbürgerstreich der Gemeinde Prad berichtet, welche es zugelassen hat, dass eine im Bauleitplan ausgewiesene Zufahrtsstraße zu einer Wohnbauzone verbaut werden konnte. Bis zur Stunde stehen Reaktionen darauf sowohl von offizieller Seite als auch von den Gemeinderäten noch aus. Wahrscheinlich will man eingedenk des obigen Wahlspruchs auch dort nichts überstürzen. Der nächste Akt der Komödie könnte spätestens dann eingeläutet werden, wenn die Gemeinde für die Ausstellung der Baugenehmigung für den erst über ein Gerichtsurteil nutzbar gewordenen Baugrund auch noch Erschließungsgebühren verlangen sollte!
Den in der Einleitung zitierten Wahlspruch des altrömischen Rechtsgelehrten Publius Syrus, wonach Eile beim Rechtsprechen ein Verbrechen ist, muss auch der Richter im Kopf gehabt haben, der über folgenden Fall zu urteilen hatte: Da hat doch das Land Südtirol vor ca. 10 Jahren vom Staat Kasernen und andere ausrangierte Militärareale übernommen. Zum Teil nutzte es sie selbst, zum Teil wurden sie an die Gemeinden (z.B. Schlanderser Kaserne) abgetreten. Gründe, für welche nur eine private Nutzung in Frage kam, wurden im Wege einer privaten Versteigerung „an den Mann“ gebracht. Die Verkaufsabsicht des Landes wurde in der Weise der Öffentlichkeit kundgemacht, dass an der Anschlagetafel der jeweiligen Gemeinde ein Aushang angebracht wurde. So geschah es auch in Glurns mit einem Bunker samt umliegendem Grund. Doch als der Käufer von seiner „Festung“ Besitz ergreifen wollte, machten ihm seine Grundstücksnachbarn einen Strich durch die Rechnung: Sie wären als Anrainer und selbstbearbeitende Landwirte vorkaufsberechtigt; von den Verkaufsabsichten des Landes hätten sie keine Kenntnis gehabt, auch weil sie nicht in der Gemeinde Glurns ansässig waren und damit auch nicht wissen konnten, was dort an der Amtstafel für Anschläge aushingen. Das Verfahren auf Rückkaufsrecht wurde im Jahre 2006 vor dem Gericht in Schlanders anhängig gemacht. Im Jahre 2008 kamen dem dortigen Richter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Landes, wonach die Verkaufsabsicht auch durch öffentlichen Aushang kundgetan werden konnte.
Die Entscheidung darüber muss ihm wohl einiges Kopfzerbrechen bereitet haben, denn seit dem Jahre 2008 dachte …. und dachte …. und dachte …. und dachte er über die Begründung nach. Und wenn er nicht Ende September 2014 endlich seinen Beschluss verkündet hätte, dann dächte er wahrscheinlich immer noch nach. So aber kommt der Fall nun vor den Verfassungsgerichtshof, und der wird auch wieder seine Zeit zum Denken brauchen. Und ich denke mir, ich werde den Ausgang des Verfahrens wahrscheinlich nicht mehr erleben. Aber ich kann den Fall beruhigt „zu den Akten“ legen oder meinem Sohn übergeben in der Gewissheit, dass in dieser Sache wohl überlegt und nicht übereilt geurteilt wurde!
Peter Tappeiner, Rechtsanwalt

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Publiziert in Ausgabe 21/2014

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