Pressemitteilung SEL - Am Freitag, 26. Juni, sind die Vorverträge zur Übertragung der Anlagen und des Stromverteilungsnetzes der SELNET GmbH an die Gemeinden Graun im Vinschgau, Glurns, Laas, Schlanders, Schluderns, Taufers i.M. und an die historischen Genossenschaften Energie Werk Prad und Elektrizitätswerk Stilfs unterzeichnet worden. Damit haben bisher elf Gemeinden Teile des Stromverteilungsnetzes der SELNET übernommen.
Seit 2013 fanden regelmäßig Treffen zwischen den Vertretern der Gemeinden und den historischen Genossenschaften des Vinschgaus sowie der SELNET statt, um die technischen und finanziellen Aspekte zur Übertragung der Anlagen und Stromnetze der SELNET zu klären. Ein erstes Ergebnis dieser Treffen war die Unterzeichnung eines Vorvertrages 2013 mit den historischen Genossenschaften und 2014 mit der Gemeinde Schlanders mit Inkrafttreten am 1. Jänner 2015.
Die Vertreter der übrigen Gemeinden dagegen, haben zur Festlegung der Kriterien für Vergütung und Übertragung der Anlagen des Stromverteilungsnetzes der SELNET die Provinz miteinbezogen. Im September 2014 traf die Landesregierung eine Entscheidung in Bezug auf alle sieben Gemeinden und beide historischen Genossenschaften im Vinschgau. Dies hat zu der heutigen Unterzeichnung der Vorverträge mit Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 geführt.
Die Gemeinden Graun in Vinschgau, Glurns, Laas, Mals, Schluderns und Taufers i.M. geben den Betrieb des Stromverteilungsnetzes an die Vinschgauer Energie Konsortium Genossenschaft (VEK) ab, während die Gemeinde Schlanders sowie Energie Werk Prad und Elektrizitätswerk Stilfs das Netz selbst betreiben werden.
Zur Erinnerung: 23 Gemeinden haben das Interesse bekundet, Teile des früheren ENEL-Stromverteilernetzes auf ihrem Gebiet zu übernehmen. Dieses ist zum 1. Jänner 2011 mit rund 5.457 Kilometer an Mittel- und Niederspannungsleitungen an die SEL-Tochtergesellschaft SELNET GmbH übergegangen. Als Erbringerin einer öffentlichen Dienstleistung verfügt die Gesellschaft über sämtliche erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Verordnungen, die von den Gebietskörperschaften, Einrichtungen und von der staatliche Aufsichtsbehörde für Strom und Gas Strom- und Gasbehörde (AEEG) erlassen werden und übt ihre Tätigkeit im Sinne des D.P.R. vom 26. März 1977 Nr. 235 und des mit Beschluss der Landesregierung vom 30. Juli 2007 genehmigten Verteilerplanes aus. Den interessierten Gemeinden steht bei Bestehen der verschiedenen Voraussetzungen das Recht zu, Teile des Stromverteilungsnetzes zu übernehmen.
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