Über Vorkaufsrechte, Hennen und Hahnenschrei

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Aus dem Gerichtssaal - Seit ich am Ende der Rubrik meine Mailadresse angegeben habe erhalte ich regelmäßig Post. Das ist erfreulich, denn so bekommt man mit, wie die Leser „ticken“. Die Zuschriften sind nicht immer nur freundlich. So meinte ein Partschinser, der den kritischen Bericht über das von der Gemeinde ausgebübte Vorkaufsrecht am denkmalgeschützten Ansitz Montelbon gar nicht goutierte: “Was mischt du dich in unsere Angelegenheiten? Steck deine Nase in euren Schlanderser Dreck, der stinkt ja schon zum Himmel!“ Nun, sollte dem so sein, dann würden auch die Schlanderser ihr „Fett abkriegen“, aber bis dahin betrachten wir das „Einmischen“ nicht nur als demokratisches Recht, sondern sogar als unsere Pflicht! Einem anderen Schreiber, offenbar einem Landwirt, stieß der letzte Beitrag über den „Malser Weg“ sauer auf: „Wäre ja noch schöner, wenn wir in unserem Grund und Boden nicht mehr machen könnten, was wir wollen, und uns vom Bürgermeister vorschreiben lassen müssen, wie wir zu wirtschaften haben!“ Na bravo, als ob nicht jeder Normalverbraucher sein Leben lang sich mit Vorschriften herumschlagen und „von der Wiege bis zur Bahre Formulare“ auszufüllen hätte. Und wie bei der kleinen Parzellenstruktur auf der Malser Haide und bei den dortigen Windverhältnissen ein Nebeneinander von Obstbau und Grünlandwirtschaft funktionieren soll, die ja bekanntlich zusammenpassen ungefähr wie der Teufel und das Weihwasser, das hat mir bisher noch keiner erklärt!
Aber eigentlich sollte auf Wunsch und Anfrage eines Lesers die Frage beantwortet werden, ob in ländlichen Gegenden das Halten von Hennen und Gockeln auch in Wohngebieten erlaubt ist. Die Gerichte neigen der Auffassung zu, dass dort auch das Krähen eines Hahns hingenommen werden muss, weil dies ortsüblich ist und deshalb den Bewohnern zugemutet werden kann.

Peter Tappeiner, Rechtsanwalt
peter.tappeiner@dnet.it

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