Spezial-Bauen: Die Förderungen 2023

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von Angelika Ploner I Quelle: Verbraucherzentrale Südtirol

Steuerabzüge (50 %, 65 %, 70 %, 75 %) für energetische Sanierungsarbeiten:
Für folgende Maßnahmen können 65 % von der Einkommenssteuer (IRPEF bzw. IRES) zu 10 gleichen Jahresraten abgezogen oder an Dritte (z. B. Banken, Handwerker, ....) weitergegeben werden, sofern die Bezahlung innerhalb 31.12.2024 erfolgt.

- Sanierungsarbeiten zur energietechnischen Optimierung von bestehenden Gebäuden, sofern das Gebäude nach der Sanierung einen gewissen Energiestandard erreicht. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich auf 100.000 €.

- Ausgaben an bestehenden Gebäuden, Teilen davon oder Immobilieneinheiten sofern diese die vorgegeben Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Begünstigt werden Wärmedämmmaßnahmen an Außenmauern, Dächern, Decken und Böden, sowie der Austausch von Fenstern einschließlich der Fensterstöcke. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 60.000 €. Der Steuerabzug für die Fenster beträgt nur 50 %.
der Einbau von Verschattungselemente, wie z.B. Markisen zur Vermeidung von Überhitzungen. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich auf 60.000 €. Achtung: Der Steuerabzug beträgt 50 %.

- Für den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch einen Brennwertkessel, eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe oder eine Biomasseanlage, sowie die diesbezügliche Anpassung des Verteilersystems. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 30.000 €. Achtung: der Steuerabzug variiert hier zwischen 50 % und 65 %.

der Austausch der traditionellen Systeme für die Warmwasserbereiter und deren Ersetzen mit einer Wärmepumpe. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 30.000 €

- der Kauf, die Installation und Inbetriebnahme multimedialer Vorrichtungen für die Fernsteuerung von Heizungs-, oder Warmwassererzeugungs- oder Klimatisierungsanlagen in den Wohneinheiten. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 15.000 €.

- die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 60.000 €.

- der Austausch der alten Heizanlage und das Ersetzen mit einer Kraft-Wärmekoppelung, sofern durch den Austausch eine Einsparung der Primärenergie von mind. 20 % erzielt wird. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 100.000 €.

- Für die energetischen Sanierungsarbeiten an den Gemeinschaftsanteilen von Kondominien können bis zu 75 % der Ausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Zahlungen müssen innerhalb 31.12.2024 erfolgen.

 

Steuerabzüge (50 %) für die Gebäudesanierung:
Für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden kann ein Teil der Ausgaben von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden.

Bis 31. Dezember 2024 können 50 % der Ausgaben bis zu einem Betrag von 96.000 Euro (Steuerabzug 50 % also abschreibbarer Höchstbetrag 48.000) pro Wohneinheit und Baumaßnahme zu 10 gleichen Jahresraten von der Einkommenssteuer abgezogen oder an Dritte (z. B. Banken, Handwerker, ...) weitergegeben werden.

Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, Errichtung von Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert), bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie z. B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung an diverse Sicherheitsbestimmungen, …) und dergleichen.
Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert.

Verlängerung Steuerbonus auf Möbel und Elektrogeräte:
Im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten für welche der Steuerabzug im Ausmaß von 50 % in Anspruch genommen wird, kann zusätzlich ein Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden. Der maximal abschreibbare Höchstbetrag pro Baueinheit liegt bei 4.000 Euro für Zahlungen innerhalb 2023 und bei 2.500 Euro für Zahlungen innerhalb Ende 2024 (50 % von 8.000 Euro bzw. 50 % von 5.000 Euro) und muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden

 

Beispiele für Möbel:
Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen.

Beispiele für Haushaltsgroßgeräte:
Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische Ventilatoren und Klimaanlagen. Geräte, für welche eine Kennzeichnung der Energieeffizienz vorgesehen ist, müssen gewisse Energieeffizienzklassen vorweisen können.

 

Verlängerung Steuerbonus auf Garten und Grünanlagen:
36 % Steuerabzug gibt es hingegen für die Pflege von Gärten und Grünanlagen für bestehende Gebäude (Wohneinheiten, Gemeinschaftsanteile von Kondominien). Die maximal anerkannte Spesen betragen hierfür 5.000 Euro pro Wohneinheit (max. Abschreibsumme pro Jahr 180 Euro).

 

Superbonus:

Der Superbonus wurde bekanntlich im Jahr 2020 eingeführt und hat in Südtirol und auch im restlichen Italien einen regelrechten Bauboom ausgelöst. Doch es gab bekanntermaßen auch Schattenseiten: Einerseits gab es durch den Boom eine Knappheit an Baumaterialien und daraus resultierend auch deutlich höhere Preise für die Baumaterialien, andererseits gab es auch eine missbräuchliche Verwendung der Steuerbegünstigung, was zu zusätzlichen Vorschriften und Einschränkungen führte. Nun wurde der Superbonus von der Regierung Meloni grundlegend reformiert.
Die wesentliche Neuerung des vierten Hilfsdekrets besteht darin, dass der Steuerabsetzbetrag für die geförderten Baumaßnahmen seit dem heurigen Jahr 2023 von 110 % auf 90 % reduziert wird. Für die Jahre 2024 und 2025 reduziert sich der Steuerabsetzbetrag auf respektive 70 % und 65 %.

Weiterhin unverändert bleibt der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 110% nur für die bis 31.12.2022 bereits bezahlten Umbaumaßnahmen, sowie für jene Baumaßnahmen, die zwar im Jahr 2023 ausgeführt werden, für die die zertifizierte Baubeginnmeldung („CILA“) bzw. die Baukonzession innerhalb 25.11.2022 erlangt wurde.
In anderen Worten ausgedrückt: Wer die baurechtlichen Anträge für die Umbauarbeiten innerhalb des Stichtags vom 25.11.2022 eingereicht bzw. diese vorher erlangt hat, darf auch 2023 den Superbonus mit 110 % anwenden. Seit diesem Stichtag hingegen darf der Superbonus nur mehr im reduzierten Ausmaß von 90 % verwendet werden.

90 %  für getragenen Spesen
(Zahlung!) innert 31.12.2023

70 % für getragenen Spesen
(Zahlung!) im Jahr 2024

65 % für getragenen Spesen
(Zahlung!) im Jahr 2025

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