Es ist das Verwaltungsgericht in Bozen, welches jüngst insgesamt fünf Rekurse, die für die Annullierung von Verwaltungsakten eingereicht worden sind, angenommen hat. Einige dieser Annullierungen haben es in sich und die haben zur Folge, dass die Marmorgeschichte rund um den Göflaner Wantlbruch quasi auf Null gestellt ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die vom damaligen Wirtschaftsassessor Thomas Widmann ausgestellte Abbaukonzession aus dem Jahre 2013 annuliert. Auch hat das Verwaltungsgericht die dafür notwendige Genehmigung des Nationalparkes Stilfserjoch annulliert. Widmann hatte die Konzession für 20 Jahre ausgestellt - im Grunde ohne Auflagen. Vor allem dies war der Rekursgrund für die Lasa Marmo und auch für die Lechner Marmor AG. Beide Betriebe hatten sich bisher penibel an die Auflagen des Nationalparkes und der Provinz gehalten. Eine davon war die Benutzung der Bahnanlagen für den Abstransport. Man hat einiges Geld in die Hand genommen und mehrere Teile der Anlagen modernisiert. Und nun soll es für den Göflaner Wantlbruch keine Auflagen im Nationalpark mehr geben? Lasa und Lechner rekurrierten unter anderem auch mit dem Argument des Amtsmissbrauches („eccesso di potere“). Das Verwaltungsgericht gab sowohl der Lasa als auch der Lechner Marmor AG Recht und annullierte Widmanns Abbaugenehmigung. Nicht akzeptiert hat das Gericht Forderungen auf Schadensersatz.
Und auch Johann Gurschler vom Tafratzhof bekam in gleich drei Rekursen Recht: Das Verwaltungsgericht annullierte den Enteignungsbeschluss des Gemeindeausschusses von Schlanders vom März 2014; es annullierte die Ermächtigung für den Abtransport des Marmors über die Straße, ausgestellt von Arnold Schuler für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2014 und es annullierte einen weiteren Enteignungsbeschluss des Ausschusses von Schlanders.
Damit wird klar, dass eine Einigung vor allem im Streit um den Marmorabtransport zurück auf Los geht. Denn bis Thomas Widmann 2013 mit seiner Abbaukonzession kam, hatten die Marmorbeteiligten, auch jene von Göflan, immer einige Auflagen zu erfüllen bzw. mit dem Hinweis auf eine provisorische Ermächtigung für den Abtransport zu leben.
Nun bekommen die Beteiligten jene Chance zurück, sich über den Wert des Nationalparkes, des Umweltschutzes, der bisherigen Auflagen auszutauschen und auf dieser Basis Entscheidungen zu treffen. (eb)
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