Mit dem Haushaltsgesetz gehen wieder eine Reihe von Neuerungen einher.
Nachfolgend nun einige davon im Bereich der Steuerabsetzbeträge:
• Verlängerung Absetzbeträge für:
- Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden mit einer Ausgabenschwelle pro Einheit von Euro 96.000,00 (Absetzbetrag 50%);
- energetische Sanierungen mit unterschiedlicher Ausgabenschwelle je nach Maßnahme (Gesamt-, Teilsanierung bzw. Austausch der Heizungsanlage, der Fenster, usw.) - (Absetzbetrag 50%-65%);
- den Ankauf von Möbel und Elektrogeräten im Rahmen von Wiedergewinnungsarbeiten die ab 1.1.2019 durchgeführt wurden, mit Ausgabenschwelle von Euro 10.000 pro Wohneinheit (Absetzbetrag 50%);
- außerordentliche Pflege und Errichtung von Gärten und Grünanlagen mit Ausgabenschwelle von Euro 5.000 pro Jahr und Einheit (Absetzbetrag 36%);
• Abschaffung der Möglichkeit den Steuerbonus für energ. Sanierung in einen Rabatt umzuwandeln. Die Bestimmung ist nur mehr begrenzt bei Kondominien anwendbar.
• Einführung eines neuen Absetzbetrages für die Instandhaltung von Gebäudefassaden in Höhe von
Der neue Fassadenbonus beträgt 90% für die im Jahr 2020 getragenen Ausgaben (ohne Obergrenze) für ordentliche Instandhaltung und Sanierung von Fassaden (Verputz-, und Malerarbeiten, Balkone). Der Absetzbetrag ist beschränkt auf Bestandsgebäude jeglicher Kategorie, gelegen in den Zonen A (historischer Ortskern) und B (Auffüllzone). Der Absetzbetrag muss in 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden.
• Einführung der Verpflichtung zur rückverfolgbaren Zahlung für die Inanspruchnahme von Absetzbeträgen von 19%. Die Zahlung muss damit mittels Banküberweisung, Debit/Kreditkarte bzw. POS-Karte erfolgen. Der Kauf von Arzneimitteln, sowie für Gesundheitsdienstleistungen bei öffentlichen oder vom Gesundheitsdienst akkreditierten Einrichtungen ist davon aus-genommen.
• Einführung von Einschränkungen bei der Absetzbarkeit von Spesen für Einkommen ab Euro 120.000 mit Ausnahme von Arztspesen u. Darlehenszinsen für den Kauf oder Bau der Hauptwohnung.