Videoüberwachung am Arbeitsplatz muss genehmigt sein

Wenn Arbeitgeber eine Überwachungsanlage installieren und ohne Genehmigung in Betrieb setzen, machen sie sich strafbar. Darauf weißt das Arbeitsinspektorat hin. (Foto: LPA/Pixabay – Das Foto darf nur im Zusammenhang mit dieser Aussendung verwendet werden.) Wenn Arbeitgeber eine Überwachungsanlage installieren und ohne Genehmigung in Betrieb setzen, machen sie sich strafbar. Darauf weißt das Arbeitsinspektorat hin. (Foto: LPA/Pixabay – Das Foto darf nur im Zusammenhang mit dieser Aussendung verwendet werden.)

Arbeitsinspektorat des Landes verweist auf Genehmigungspflicht für Audio- und Videoüberwachungsanlagen: Gewerkschaftliche Vereinbarung oder behördliche Genehmigung unerlässlich

 

BOZEN (LPA). Unternehmen können Videokameras und andere technische Überwachungseinrichtungen aus organisatorischen Gründen, zur Sicherung der Produktion oder auch zum Schutz der Arbeitnehmer sowie des Betriebsvermögens einsetzen. Dabei sind jedoch klare gesetzliche Regelungen zu beachten, die den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den Datenschutz gewährleisten. Darauf verweist das Arbeitsinspektorat des Landes.

"Es kommt immer wieder vor, dass wir bei Inspektionen auf Situationen treffen, wo Überwachungsanlagen ohne die entsprechende Genehmigung eingesetzt werden. Vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass dafür strafrechtliche Konsequenzen drohen", berichtet die Direktorin des Arbeitsinspektorates Petra Piffer.

So sieht Artikel 4 des Gesetzes Nr. 300/1970 vor, dass zur Installation und Inbetriebnahme von Audio- oder Videoüberwachungssystemen (einschließlich Attrappen) oder Ortungssystemen eine Genehmigung vorliegen muss, etwa in Form einer gewerkschaftlichen Vereinbarung. Wo keine Gewerkschaftsvertretung besteht oder keine Zustimmung erzielt wird kann die Genehmigung beim Arbeitsinspektorat beantragt werden. Weitere Informationen hierzu finden Interessierte auf der Webseite Civis.bz.it.

Die Installation eines Audio- oder Videoüberwachungssystems ohne die notwendige Zustimmung oder Genehmigung stellt eine strafbare Handlung dar: Für die nicht genehmigte Überwachung von Arbeitnehmenden erwartet den Arbeitgeber eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Für Rückfragen und detaillierte Informationen steht das Arbeitsinspektorat des Landes zur Verfügung.

red

 
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