Die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren an Gebäuden in Bauzonen wird erleichtert. Darauf hat sich die Landesregierung heute (20. Dezember) verständigt.
Die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, ist neben der Einschränkung des Bodenverbrauchs ein wichtiges Ziel des 2020 in Kraft getretenen Landesgesetzes "Raum und Landschaft". Heute (20. Dezember) hat die Landesregierung einen weiteren Schritt in diese Richtung gesetzt und die derzeit geltenden Bestimmungen zur Regelung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren abgeändert.
"Das Land Südtirol leistet mit der neuen Ausrichtung auf Energieeffizienz einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz", betonte die Landesrätin für Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalschutz Maria Hochgruber Kuenzer in der Pressekonferenz nach der Regierungssitzung. "Viele Bürgerinnen und Bürger warten auf die neuen Bestimmungen für die Erleichterung der Photovoltaik. Mit einer einfach verständlichen Informationsbroschüre erklären wir im Detail, was zu beachten ist, wenn man Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren installieren möchte."
Gebäude in Bauzonen und in historischen Ortskernen
Konkret dürfen Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren ohne Genehmigung oder Meldung an Gebäuden – Dächern, Fassaden und Balkonen - angebracht werden, wenn sich die Gebäude in Bauzonen befinden.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Gebäude im historischen Ortskern (A-Zone): Dort ist für die Anbringung von Paneelen und Kollektoren das positive Gutachten der Gemeindekommission für Landschaft erforderlich.
Wenn Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren auf Überdachungen angebracht werden, ist eine beeidete Baubeginnmitteilung erforderlich, da diese nicht als Gebäude anzusehen sind.
Gebäude im Landwirtschaftsgebiet
Im Landwirtschaftsgebiet ohne besondere landschaftliche Bindungen dürfen Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren ohne Genehmigung oder Meldung nur auf Dächern von Gebäuden angebracht werden. Eine landschaftliche Genehmigung muss hingegen beantragt werden, wenn die Paneele und Kollektoren an Fassaden oder Balkonen von Gebäuden oder auf Überdachungen im Landwirtschaftsgebiet angebracht werden sollen oder wenn am Standort besondere landschaftliche Bindungen gelten.
Innerhalb von geschützten Biotopen und flächenhaften Naturdenkmälern sowie auf natürlichen oder künstlichen Gewässern ist das Errichten von Photovoltaikpaneelen und Sonnenkollektoren in keinem Fall erlaubt.
Gebäude unter Denkmalschutz
Auf Bau- und Grundparzellen unter direktem und indirektem Denkmalschutz ist das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren ausschließlich an Nebengebäuden oder auf Freiflächen mit Ermächtigung des Landesdenkmalamtes möglich. Die Denkmalbedeutung und Ansicht der Hauptgebäude dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. Auf und an Kirchen, Kapellen, Schlössern, Burgen und Ansitzen ist das Anbringen nicht gestattet.
Verkehrsflächen und Freiflächen öffentlicher Einrichtungen
Auf für den Verkehr vorgesehenen Flächen dürfen Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren auch unabhängig von Gebäuden angebracht werden: Sie sind in Kombination mit Lärmschutzwänden, auf Verkehrsinseln und auf Überdachungen von Parkplätzen erlaubt. Eine Ausnahme bilden das ländliche Wegenetz und die Almerschließungswege.
In Zonen für öffentliche Einrichtungen kann die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren auch auf Freiflächen erfolgen.
Studie zeigt Flächenpotenzial auf
Photovoltaik hat in Südtirol großes Potenzial. Dies zeigt eine Studie des Amts für Landesplanung und Kartografie, die die möglichen geeigneten Flächen für die Installation von Photovoltaikanlagen untersucht hat. Im Fokus standen dabei die bereits abgedichtete Flächen, insbesondere Parkplätze. Die Studie kommt zum Ergebnis, dass in Südtirol auf einer Gesamtfläche von mehr als 575 Hektar mehr als 2950 Anlagen installiert werden könnten. Von der Fläche, die als mögliche Standort erhoben wurden, gehören 229 Hektar (40 Prozent) der öffentlichen Hand.
Mit den heute genehmigten Änderungen, denen der Rat der Gemeinden zugestimmt hat, wird das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 13/2020 "Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen" abgeändert. Das Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Das Informationsblatt ist auf den Landeswebseiten zum Thema Raum und Landschaft online einsehbar. In Kürze wird dort auch das Dekret veröffentlicht.
mpi/san