Spezial-Bauen&Sanieren: Die Förderungen 2022

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von Angelika Ploner

Es ist eine komplexe Materie, jene der Steuerboni auf die verschiedensten Arbeiten an Gebäuden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig, und dazu kommt seit relativ kurzer Zeit auch die Möglichkeit, den Steuerbonus zu „verkaufen“, sprich diesen nicht (wie bisher üblich) in der Steuererklärung zu veranlagen und über einen gewissen Zeitraum (meist 10 Jahre) abzusetzen, sondern diesen entweder an das bauausführende Unternehmen abzutreten oder an einen Dritten (zumeist, aber nicht zwingend, eine Bank) zu verkaufen.
Grundsätzlich sind die steuerlichen Förderungen für Bau- und energetsische Maßnahmen bis am 31. Dezember 2024 aufgeschoben. Davon ausgenommen sind der Superbonus von 110 Prozent, der Fassadenbonus und der Steuerbonus für Elektrostationen für E-Fahrzeuge.

Auch sollte vorab genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Steuerabzug gegeben sind.

 

Steuerabzug 110% für bestimmte energetische Baumaßnahmen (Absatz 28 und 43)
Dieser im Sommer 2020 eingeführte Bonus gilt nur für spezifische Maßnahmen, sprich für die thermische Isolierung der Außenmauern und des Daches und für den Austausch der Heizungsanlage in Wohngebäuden (sogenannte primäre Arbeiten – interventi trainanti).
Mit dem Haushaltsgesetz 2022 wurden die Termine wie folgt verlängert:
Die primären Arbeiten (interventi trainanti), durchgeführt von
• Kondominien
• physischen Personen, allerdings beschränkt auf Immobilien mit 2 bis 4 (Kataster)Einheiten auch wenn diese einer einzigen Person gehören bzw. im Miteigentum von mehreren physischen Personen sind (die Förderung für Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen sind auf das ganze Haus anwendbar, für die einzelnen Wohnungen hingegen beschränkt auf 2 Einheiten) geben Anrecht auf den Steuerbonus in folgendem Ausmaß:

110 %  für getragenen Spesen (Zahlung!) innert 31.12.2023

70 % für getragenen Spesen (Zahlung!) im Jahr 2024

65 % für getragenen Spesen (Zahlung!) im Jahr 2025

Die primären Arbeiten (interventi trainanti), durchgeführt von physischen Personen auf Einfamilienhäusern (singola unitá immobiliare, sogenannte „villette“) können im Ausmaß von 110 % der innert 31.12.2022 getragenen Spesen (Zahlung) geltend gemacht werden, sofern innerhalb 30. Juni 2022 zumindest 30 % der Arbeiten durchgeführt wurden.

Obige Termine und Voraussetzungen gelten auch für die sekundären Maßnahmen, wie z.B. Fenster, Photovoltaikanlage, Ladestationen Fahrzeuge.

Der Steuerbonus für im Jahr 2022 erfolgte Zahlungen ist in 4 gleichbleibenden Jahresraten in der Steuererklärung verwendbar, kann aber auch an die ausführende(n) Baufirma oder an einen Dritten, z. B. eine Bank, abgetreten werden.
Alle Arbeiten müssen weiterhin für die Beanspruchung des Bonus von einem qualifizierten Techniker bestätigt werden, welcher hierbei auch die Angemessenheit der Ausgaben prüfen muss. Dies gilt sowohl für die Verwendung des Bonus in der Steuererklärung, als auch für die Abtretung des Bonus. Zusätzlich ist immer auch der Prüfvermerk (visto di conformitá) eines Wirtschaftsberaters erforderlich.

 

Verlängerung Steuerbonus energetische Sanierung (Absatz 37, a)
Diese nach wie vor sehr interessante Steuerabsetzmöglichkeit wird bis zum 31.12.2024 verlängert. Grundsätzlich beträgt der Steuerbonus 65 % (z. B. Ummantelung, Dach), während für Brennwertkessel, Biomasse-Heizanlagen, Austausch von Fenstern und Sonnenschutz die eingeführte Reduzierung auf 50 % bestätigt wird. Für Kondominien kann der Ökobonus auf 80 – 85 % und für Gemeinschaftsteile auf 70 – 75 Prozent erhöht werden.

 

Verlängerung Steuerbonus Wiedergewinnungsarbeiten (Absatz 37, b)

Der Steuerbonus von 50% für außerordentliche Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 € pro Wohnung ist bis zum 31.12.2024 verlängert worden.

 

Verlängerung Steuerbonus auf Möbel und Elektrogeräte (Absatz 37, b)
Auch dieser Bonus wird bis zum 31.12.2024 verlängert, wobei als Zugangsvoraussetzung die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten mit Beginn ab dem 1.1. des jeweiligen Vorjahres vorgesehen ist. Der Bonus wird in Höhe von 50 % der Ausgaben, absetzbar in 10 gleichen Jahresraten, gewährt, und zwar für 2022 bis zu einem Höchstbetrag (der Spesen) von 10.000 €, für 2023 und 2024 bis zu einem Höchstbetrag (der Spesen) von 5.000 €. Es ändern sich auch die Energieeffizienzklassen: Die Backöfen müssen zumindest der Klasse A, die Wasch- und Spülmaschinen sowie die Wäschetrockner der Klasse E und die Kühlschränke und Tiefkühltruhen der Klasse F entsprechen.

 

Verlängerung Steuerbonus Garten und Grünanlagen (Absatz 38)

Auch der Steuerbonus für die Errichtung und Pflege von Gärten und Grünanlagen (36 % auf Spesen bis höchstens 5.000 €) wird bis zum 31.12.2024 verlängert.

 

Verlängerung Steuerbonus Instandhaltung Fassaden (Absatz 39)
Der mit dem Haushaltsgesetz 2020 eingeführte Steuerbonus (bisher in Höhe von 90 %) für Instandhaltungsarbeiten an Häuserfassaden wird bis zum 31.12.2022 verlängert, der Bonus allerdings auf 60 % der getragenen Spesen (weiterhin ohne Obergrenze) reduziert. Nach wie vor gilt, dass sich das Haus in einer urbanistischen Zone A oder B (Bestätigung durch Gemeinde) befinden und die Fassade von öffentlichem Grund aus einsehbar sein muss.

 

Neu: Neuer Steuerbonus für Eliminierung architektonischer Barrieren (Absatz 42)
Für den Abbau von architektonischen Barrieren in bestehenden Gebäuden (also nicht nur Wohnungen) wird für 2022 ein Steuerbonus in Höhe von 75 % gewährt. Der Bonus kann in 5 gleichbleibenden Jahresraten in der Steuererklärung beansprucht oder an die ausführende Firma oder einen Dritten (z. B. Bank) abgetreten werden, wobei folgende Obergrenzen für die Spesen zu berücksichtigen sind: 

50.000 €  für Einfamilienhäuser bzw. autonome Wohneinheiten (funktionell unabhängig voneinander) in Mehrfamilienhäusern (z. B. Reihenhaus mit separatem Eingang und Heizanlage)

40.000 € pro Einheit in Häusern (typisch: Kondominien)
mit 2 – 8 Einheiten

30.000 € pro Einheit in Häusern mit mehr als 8 Einheiten.

 

Abtretung Steuerbonus:

Der Steuerbonus für energetische Sanierung, jener für die Wiedergewinnungsarbeiten sowie jener für die Fassade kann an die ausführende (Bau)Firma oder einen Dritten (z.B. Bank) abgetreten werden, wobei es des Bestätigungsvermerks (inkl. Angemessenheit der Ausgaben) eines Technikers und des Prüfvermerks eines Wirtschaftsberaters bedarf. Lediglich für Spesen unter 10.000 € sind obige Bestätigungen nicht erforderlich (bei Fassadenbonus hingegen immer, unabhängig von Höhe der Spesen). Neu ist in diesem Zusammenhang, dass nunmehr auch die Spesen für die Erstellung von Autoabstellplätzen (Garage) abgetreten werden können.

 

ZUSAMMENFASSUNG – auf einen Blick

Das staatliche Haushaltsgesetz 2022 bestätigt die Verlängerung des Steuerabzuges für Sanierungsarbeiten 50 %, den Bonus für Ankauf von Möbeln (ab 01.01.2022 von 16.000 auf 10.000 Euro reduziert), für Energieeinsparung 50-65-70-75 % und für die Instandsetzung der Grünanlagen 36 % bis einschließlich 31.12.2024.
Der Fassadenbonus wird bis 31.12.2022 verlängert und die Abschreibung von 90 % auf 60 % reduziert.
Der Superbonus 110 % ist für Kondominien bis 31.12.2025 und für Einfamilienhäusern bis 31.12.2022 möglich, vorausgesetzt es wurden 30 % der Arbeiten innerhalb 30.06.2022 abgeschlossen.
Neu hinzugekommen ist der Steuerbonus für den Abbau der architektonischen Barrieren im Ausmaß von 75 % für den Zeitraum 01.01 – 31.12.2022.

Quellen: Kanzlei Contracta, Verbrauchterzentrale Südtirol, Südtiroler Wirtschaftszeitung

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