Diese wertvollen Naturoasen setzen sich aus verschiedenen Bestandesschichten zusammen: Die Krautschicht bildet sich im Unterwuchs und am Rande aus, bewachsen mit verschiedenen Blumen und Kräutern wie Schlüsselblume, Anemone, Labkraut, Wachtelweizen oder Akelei und ist somit ein Insektenbiotop von unschätzbarem Wert. Umso verständlicher ist somit, dass diese Krautschicht nicht gedüngt und nur einmal im Jahr ab Juli gemäht werden sollte, da sonst eine Vielzahl von Pflanzen und in der Folge Kleintieren verschwindet. Die Strauchschicht setzt sich meist aus bis zu 3 Meter hohen Dornsträuchern wie Heckenrose, Schlehdorn, Weißdorn, Liguster und aus zirka 5 Meter hohen Sträuchern wie beispielsweise Haselnuss, Holunder und Vogelbeere zusammen. Dort finden vor allem Vögel einen geeigneten Ort zur Brut und Aufzucht der Jungen, Nahrungsangebot - von Insekten bis hin zu den gereiften Beeren - sowie Deckung und Unterschlupf. In der Baumschicht kommen unter anderem Esche, Vogelkirsche, Traubenkirsche oder Ahorn vor, welche über die Strauchschicht ragen. Auch hier finden eine Vielzahl von Insekten und Vögel einen geeigneten Lebensraum.
Abgesehen von den verschiedenen Bodenpflanzen, Sträuchern und Bäumen beherbergt eine Heckenlandschaft auch noch fünfmal so viele Tierarten, wie im ausgeräumten Feld leben. Weiters bietet eine Hecke Windschutz (auch für den Boden), Erosionsschutz (an Böschungen oder Wegkanten), Lärm- und Sichtschutz, Schutz vor Pestizidabdrift in der Intensivlandwirtschaft, Brennholz, Wildfrüchte usw. und ist nicht zuletzt eine wertvolle Bereicherung für unser Landschaftsbild.
Damit Hecken und Flurgehölze weiterhin bestehen bleiben, benötigt es vor allem das Bewusstsein der Eigentümer über die Bereicherung, welche sie darstellen. Zum anderen ist die vorherige Auszeige durch die Forstbehörde sowie die Einhaltung eines bestimmten Zeitraumes der Schlägerung vorgeschrieben, geregelt durch das Landesgesetz Nr. 21/1996 – Forstgesetz. Daher sind für etwaige Missachtung der vorgeschriebenen Auszeige bzw. der Einhaltung des Zeitraumes auch Verwaltungsstrafen vorgesehen.
Der Forstdienst ist nicht nur für die Auszeige von Bäumen im Wald zuständig, sondern grundsätzlich für alle Gehölze – also auch Flurgehölze und Hecken - außerhalb des verbauten Ortskerns, unabhängig vom Wuchsort, Vinkulierung, Eigentum, Holzart, Alter. Ausgenommen sind natürlich Obstbäume in intensiven Kulturanlagen. Als Auszeigekriterium wird zum Beispiel die Auswirkung auf das Landschaftsbild, die Erhaltung des einmaligen Lebensraumes für eine Vielzahl von Lebewesen, die Erhaltung einzelner schützenswerter Elemente herangezogen. Durch den gemeinsamen Lokalaugenschein mit dem Besitzer vor Ort ist es weiters der Forstbehörde möglich fachlich zu beraten.
Innerhalb des verbauten Ortskerns erteilt der Bürgermeister die Landschaftsschutzermächtigung laut Landesgesetz Nr. 16/1970 - Landschaftsschutz, für die Schlägerung von Gehölzen.
Ist den Eigentümern von Hecken und Flurgehölzen deren Bedeutung bewusst, werden diese sicher für den notwendigen nachhaltigen Schutz dieses einmaligen Lebensraumes und Landschaftselementes Sorge tragen. Dabei steht der Forstdienst gerne für eine zielorientierte Beratung zur Verfügung.