Wirtschafts-Info
Im Dezember 2011 wurde durch die Monti-Verordnung Nr. 201/2011 die Übertragung von Bargeld nochmals stark eingeschränkt. Dabei wurden schlichtweg alle Bargeldbewegungen darunter auch die Übertragung von Überbringersparbüchern und Bankschecks über Euro 1.000 verboten.
Am 2. März 2012 sind nun mit einer Steuerverordnung einige Ausnahmen für Einzelhändler und Dienstleister im Bereich Fremdenverkehr eingeführt worden. In bestimmten Fällen sind damit z. B. Hotels oder Reisebüros berechtigt Geldbeträge auch über genannter Schwelle von Euro 1.000 entgegenzunehmen.
Die neue Bestimmung sieht nun wie folgt aus: Es muss sich um Lieferungen und Leistungen gegenüber Privatpersonen (also keine Unternehmer) handeln und diese dürfen weder in Italien ansässig noch Staatsbürger von Italien, eines anderen EU oder dem EWR (Europäischem Wirtschaftsraum) zugehörigen Landes sein.
Im Ausschlussverfahren bleiben damit Touristen aus Ländern wie der Schweiz, den Vereinigten Staaten, Japan usw. übrig.
Die Lieferungen und Leistungen müssen zudem von der Pflicht zur Ausstellung einer ordentlichen Rechnung befreit sein – d. h. Dokumentation durch Steuerquittung oder Kassenbon.
Neben diesen Voraussetzungen ist der Verkäufer / Dienstleister mit einer Reihe von Formalitäten konfrontiert: Einmalige Mitteilung an die Finanzverwaltung über die Absicht, Bargeld über der Schwelle von Euro 1.000 entgegennehmen zu wollen (die entsprechenden Durchführungs-bestimmungen wurden am 23.03.2012 erlassen); Anfertigung einer Kopie des Reisepasses des Kunden / Käufers; Anfrage einer eidesstattlichen Erklärung, mit welcher der Kunde bestätigt, dass er die o.g. Voraussetzungen erfüllt; Einzahlung des kassierten Bargeldes innerhalb des folgenden Werktages auf ein italienisches Bankkonto mit gleichzeitiger Abgabe einer Kopie des Reisepasses des Kunden sowie des ausgestellten Kassenbeleges oder der Steuerquittung.
Lorin Wallnöfer, Wirtschaftsberater
Zeitung Vinschgerwind Bezirk Vinschgau