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s12 5610Abtretung von Steuerguthaben für Wiedergewinnungsarbeiten und Maßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung

 

Mit der im letzten Jahr eingeführten Neustartverordnung (DL 34/2020), mit der auch der Steuerbonus von 110 % für bestimmte Baumaßnahmen eingeführt wurde, wurde die Möglichkeit eingeführt, Steuerguthaben für verschiedene Baumaßnahmen, die im Jahr 2020 und 2021 durchgeführt wurden, an Dritte abzutreten, oder einen Rechnungsrabatt vom Lieferanten bzw. der ausführenden Firma zu erhalten. Normalerweise werden die Steuerguthaben aus den Wiedergewinnungsarbeiten (Art. 16-bis DPR 917/1986) und Maßnahmen für die energetische Sanierung Ecobonus (DL 296/2006) und dem sog. Fassadenbonus (DL 160/2020) über die Steuererklärung beansprucht und über einen Zeitraum von 10 Jahren von der jeweiligen Steuerschuld in Abzug gebracht (5 Jahre beim sog. Superbonus). Besonders interessant kann nun die Abtretung der Steuerguthaben an Banken und Kreditinstitute oder der Rechnungsrabatt sein, wenn der Steuerpflichtige selbst nicht genügend Steuern einzahlt, um die zustehenden Steuerabsetzbeträge voll auszuschöpfen. Die Abtretung der Steuerguthaben (auch als Rechnungsrabatts) ist natürlich auch mit Kosten verbunden. IdR fallen für die Abtretung des Superbonus 110% ca. 6-10% des zustehenden Absetzbetrages an Gebühren an. Bei Wiedergewinnungsarbeiten und Maßnahmen für die energetische Sanierung, die über 10 Jahre beansprucht werden können, fallen hingegen aktuell ca.12-24% an Gebühren an. Diese Gebühren ergeben sich dadurch, dass der „Veräußerer“ mit der Abtretung des zustehenden Guthabens den Betrag natürlich sofort erhält, während der „Käufer“ des Guthabens die Verrechnung ebenfalls auf 10 Jahre aufzuteilen hat und somit einen Abzug für Zinsen, Inflation und Aufwandsentschädigung vornehmen muss. Der Rechnungsrabatt, den der Lieferant gewährt, kann hingegen von diesem entweder selbst verrechnet werden, oder im Anschluss an ein Kreditinstitut abgetreten werden. Mit dieser Maßnahme wurde somit ein regelrechter Markt für den Kauf- und Verkauf von Steuerguthaben geschaffen. Im Rahmen der Verhandlungen zum Gesetzesdekret „Sostegni-bis“ steht nun bereits eine Ausdehnung der Abtretungsmöglichkeit von Steuerguthaben für den sogen. Möbelbonus und den Bonus für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 zur Diskussion.

 

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