1. Erlaubt sind unter Einhaltung eines Abstandes von drei Metern alle sportlichen Tätigkeiten im Freien. Nicht erlaubt - sprich streng verboten - sind Mannschaftsportarten bei denen sich die Athleten nahe kommen, wie zum Beispiel beim Fußball. Die für den Mannschaftsport konzipierten Anlagen können aber für Sportlerinnen und Sportler geöffent werden, die allein (oder in gebührendem Abstand - dabei ohne Mundschutz -) trainieren.
2. Die Sportanlagen im Freien dürfen grundsätzlich nur unter strenger Einhaltung der Richtlinien des Sportamtes (Präsidium des Ministerrates) benutzt werden. Die Umkleidekabinen und die Duschen müssen geschlossen bleiben. Überdachte Sportanlagen können genutzt werden, wenn sie keine Seitenwände haben.
3. Sportliche Tätigkeiten in den Hallen sind untersagt. Die Hallen bleiben bis auf weiteres für den Amateursport geschlossen –außer für Sportlerinnen und Sportler die sich auf die nächsten Olympiaden und Weltmeisterschaften vorbereiten. Toiletten können geöffnet sein, der Abstand muss aber gewährleistet sein.
4. Gemeinden können Sportanlagen im Freien geschlossen lassen, oder auch nur zeitweise öffnen. Die Bürgermeister legen die Regeln fest. In Jedem Fall obliegt die Öffnung der Anlagen den jeweiligen Betreibern.
Neue Kriterien zur Auflockerungen im Sportbereich sind für Ende Mai angekündigt. Ein Neustart könnte zu einer großen logistischen Herausforderung werden.