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lorin wallnSuper- und Hyperabschreibung

Die Investitionsförderung Super- und Hyperabschreibung wurde mit dem Haushaltsgesetz 2020 bedeutend umgestaltet. Bisher bestand die Förderung in der Erhöhung des steuerlich abschreibbaren Anschaffungswertes. Ab dem Jahr 2020 wird die Förderung nun zum einen reduziert und zum anderen in ein verrechenbares Steuerguthaben umgewandelt.
Höhe der Förderung
- Für den Ankauf von materiellen Betriebsgütern (laut Vorgaben ex „superammortamento“) ist ein Steuerguthaben von 6% auf max. Anschaffungskosten von 2,0 Mio. vorgesehen;
- Für den Ankauf materieller Betriebsgüter im Bereich Industrie 4.0 (laut Vorgaben ex „iperammortamento“) wird je nach Betrag ein Steuerguthaben von 40% (bis 2,5 Mio.) bzw. 20% (von 2,5 – 10 Mio.) gewährt;
- für den Erwerb immaterieller Betriebsgüter im Bereich Industrie 4.0 beträgt der Steuerbonus bis zu einer Investitionssumme von 700.000 Euro 15% der Anschaffungskosten.
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform. Jetzt kann die Förderung auch von pauschalbesteuerten Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden. Freiberufler und pauschalbesteuerte Freiberufler sind hingegen von dem Steuerbonus im Bereich Industrie 4.0 ausgenommen.
Voraussetzungen für Inanspruchnahme
Auf den betreffenden Rechnungen muss ein Texthinweis zur Förderung angegeben werden und sämtliche Unterlagen – insbesondere das Gutachten bei Investitionen im Bereich 4.0 von mehr als Euro 300.000, müssen für eine etwaige Kontrolle zur Verfügung stehen.
Weitere Anforderungen
Die geförderten Investitionsgegenstände dürfen für zwei Jahre nicht veräußert, oder in eine Betriebsstätte außerhalb Italiens gebracht werden. Zudem soll jährlich eine spezielle Mitteilung an das „Minstero dello Sviluppo Economico“ (MISE) verpflichtend sein. Hierfür fehlen jedoch noch die Durchführungsbestimmungen und der Vordruck.
Verrechnung der Steuergutschrift:
Die Steuergutschrift kann ausschließlich mittels Kompensierung über das F24 ab dem Folgejahr nach der Anschaffung beansprucht werden. Hierbei hat zudem eine Aufteilung auf 5 gleiche Jahresraten (oder auf 3 Jahresraten für Investitionen in immaterielle Betriebsgüter) zu erfolgen.

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