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Dienstag, 02 Oktober 2018 12:00

Werbespesen - Steuerbonus: Bis zum 22. Oktober kann angesucht werden

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s10 newspapers 3488857Vinschgau/Wirtschaftinformation - Mit Art. 57bis des Gesetzesdekretes 50/2017 wurde ein Steuerguthaben für Werbespesen eingeführt: Für Ausgaben für Werbung in Zeitungen, Zeitschriften sowie in lokalen Radio- und Fernsehstationen wird ein Steuerbonus der gegenüber dem Vorjahr getragenen Werbespesen für Kleinunternehmen in Höhe von 75% gewährt.

Seit kurzem sind die Durchführungsbestimmungen zu diesem Steuerbonus veröffentlicht worden.
Bis zum 22. Oktober sind die Anträge für die Investitionen im Jahr 2017 und die geplanten Investitionen für 2018 in elektronischer Form einzureichen. Das ist Voraussetzung um in den Genuss dieses Steuerbonus zu kommen. Der entsprechende Vordruck muss über eine eigene Software über die  Agentur für Einnahmen versendet werden. Der Zutritt ist unter anderem über die digitale Identität SPID möglich.
Der Steuerbonus gilt für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Der Steuerbonus wird nach der sogenannten Zuwachsmethode berechnet, d. h. Die Werbespesen müssen um mindestens 1 Prozent höher sein als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.
Beispiel: Ein Unternehmen hat 2017 Werbeausgaben in Höhe von 10.000 Euro getätigt. Im Jahr 2018 belaufen sich die Werbekosten auf 15.000 Euro, so überschreiten sie den Wert des Vorjahres um mehr als 1 Prozent. Auf den Differenzbetrag von 5.000 Euro werden 75 Prozent Steuerbonus gewährt, das entspricht einer Steuergutschrift von 3.750 Euro, die von den geschuldeten Steuern abgezogen wird.


Es empfiehlt sich den Steuerberater Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen.

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