Der Steuerabzug kann vom Eigentümer, vom Nutznießer, vom Mieter (Einwilligung des Eigentümers erforderlich) oder Leihnehmer in Anspruch genommen werden. Auch mit dem Besitzer zusammenlebende Familienmitglieder oder der in Lebensgemeinschaft lebende Partner kann den Steuerabzug nutzen. Voraussetzung: Die Familienmitglieder oder der Partner leben mit dem Besitzer zusammen und tragen natürlich die Kosten der Arbeiten.
Für welche Arbeiten kann die Steuerbegünstigung von 50 Prozent in Anspruch genommen werden?
Hinter dem sperrigen Begriff Wiedergewinnungsarbeiten stehen verschiedene Arbeiten,
die anhand von Beispielen besser verständlich werden.
Darunter fallen außerordentliche Instandhaltungen. Beispiele von außerordentlicher Instandhaltung sind: Installation von Aufzügen oder Sicherheitsleitern, Bau und Verbesserung von Hygieneräumen, Austausch von Fenstern und Außentüren oder Fensterläden durch Rollläden, Neubau von Treppen und Rampen, Maßnahmen zur Energieeinsparung z. B. Einbau einer Photovoltaikanlage, Umzäunung von privaten Grundstücken oder Bau von Innentreppen.
Restaurierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten. Dazu zählen Maßnahmen zur Eliminierung und zur Vorbeugung von Verfall und die Anpassung der Raumhöhen von Dachböden unter Einhaltung des existierenden Volumens und Mauerdurchbrüche für Fenster zur Raumlüftung.
Umbauarbeiten. Beispiele von Umbauarbeiten sind: Abriss und Wiederaufbau mit dem gleichen Gesamtvolumen der bestehenden Immobilie, Veränderung der Fassade, Bau einer Mansarde oder eines Balkons, Umbau des Dachbodens zur Mansarde oder des Balkons zur Veranda , Mauerdurchbruch für neue Fenster und Türen, Bau von Hygieneräumen zur Erweiterung der Flächen ohne allerdings das Gesamtvolumen zu überschreiten.
Abgezogen werden können auch Maßnahmen zum Abbau architektonischer Barrieren, Schallisolierung, Sicherheitsmaßnahmen oder auch der Bau oder Kauf von Parkplätzen als Zubehör (s. u.). Auch Planungs- und Projektierungsspesen oder andere freiberufliche Leistungen, Mehrwertsteuer, Stempelsteuer, Baukostenabgabe und Gebühren, welche im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten fallen, können abgesetzt werden. Gesuchsteller, welche die Arbeiten in Eigenleistung durchführen, haben die Möglichkeit die reinen Materialkosten von der Steuer abzuziehen.
Die sogenannten ordentlichen Instandhaltungen sind zur Steuererleichterung nur dann zugelassen, wenn sie gemeinsame Gebäudeteile (nur für Gemeinschaftsanteile von Kondominien zum Beispiel) betreffen. Dazu zählen zum Beispiel: Reparaturarbeiten, Erneuerung und Ersatz der Oberflächen der Gebäude, notwendige Arbeiten, um die vorhandenen technischen Anlagen zu ergänzen oder instandzuhalten, der Austausch von Böden, Fenstern und Türen, das Streichen von Wänden und Fenstern, die Erneuerung des Innenverputzes, die Abdichtung von Dächern und Terrassen, das Lackieren von Garagentoren.
Die Absetzung steht jedem Wohnungsbesitzer auf der Grundlage des Anteils in Tausendstel zu.
Ankauf von Garagenboxen: wann steht die Steuererleichterung zu
Zusätzlich zu den Maßnahmen zum Bau von Garagen oder von Autoabstellplätzen können auch die Käufer von schon gebauten Autounterständen oder Autostellplätzen als Zubehöre zum Hauptgebäude die Steuererleichterung in Anspruch nehmen.
Zahlung durch Überweisung.
Der Steuerabsetzbetrag auf die Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten des Bauvermögens wird von Art. 16- bis des DPR 917/86 (Einheitstext der Steuern auf das Einkommen) geregelt. Genau das muss auch auf dem Bankbeleg aufscheinen. Um die Absetzung in Anspruch zu nehmen, ist es deshalb nötig, dass die Zahlungen durch Bank- oder Postüberweisung getätigt werden, aus der Folgendes hervorgeht:
Wie erwähnt der Überweisungsgrund, mit Bezugnahme auf die Norm (Artikel 16-bis des DPR Nr. 917/1986)
- Die Steuernummer des Begünstigten der Absetzung
- Die Steuernummer oder MwSt.-Nummer des Zahlungsbegünstigten.
Überweisung für Bauarbeiten, die zur Absetzung gemäß Art. 16-bis des DPR Nr. 917/1986 berechtigen
Bezahlung der Rechnung Nr. __________ vom ___________
zu Gunsten von __________
MwSt.-Nummer __________
Begünstigter/e der Absetzung______________
Des Weiteren muss belegbar sein, dass die Gebäudeimmobiliensteuer in den letzten Jahren bezahlt wurde (sofern geschuldet). Weiters müssen sämtliche erforderlichen Meldung (Baubeginn, Baukonzession oder Ermächtigung, Meldung Bauende, Ersatzerklärung...) oder Unterlagen, die für die Wiedergewinnungsarbeiten vorgesehen sind, ordnungsgemäß und termingerecht durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Sozialabgaben führt zum Verlust der Steuerabzüge. Deshalb sollte man sich von den Firmen das DURC, das die ordnungsgemäße Einzahlung der Sozialbeiträge bescheinigt, aushändigen lassen.
Absetzung für den Kauf von Möbeln und Elektrogroßgeräten
Auch Möbel oder energieeffiziente Elektrogroßgeräte, die in Zusammenhang mit den Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung oder dem Wohnhaus stehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Die Anschaffung muss innerhalb dem 31. Dezember 2018 erfolgen.
Beispiele für Möbel und Elektrogroßgeräte:
Neue Möbel wie Betten, Schränke, Schubladenschränke, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Nachtkästchen, Sofas, Sessel, Kredenzen, sowie Matratzen und Beleuchtungsgeräte. Davon ausgenommen ist der Ankauf von Türen, Bodenbelägen (zum Beispiel Parkett), Vorhängen und dergleichen sowie anderen Einrichtungsergänzungen.
Bei den Elektrogeräte gilt: Die Energieklasse darf nicht unter A+ liegen. Unter große Elektrogeräte fallen zum Beispiel: Kühlschränke, Gefriertruhen, Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Kochgeräte, elektrische Öfen, elektrische Warmhalteplatten, Mikrowellenherde, elektrische Heizgeräte, elektrische Radiatoren, elektrische Ventilatoren, Klimatisierungsgeräte.
Unter die abzusetzenden Spesen können auch die Kosten für Transport und Montage der gekauften Güter eingerechnet werden.
Absetzbarer Betrag
Die Steuerersparnis beträgt 50 Prozent bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro und beträgt damit maximal 5.000 Euro. Aufgeteilt auf 10 Jahren, kann pro Jahr ein Absetzbetrag von maximal 500 Euro beansprucht werden. Um in den Genuss des Rechtes auf Absetzung für den Kauf von Möbeln und großen Elektrogeräten zu gelangen, müssen die Zahlungen durch Bank- bzw. Postüberweisungen oder mittels Debit- oder Kreditkarten vorgenommen werden. Die Zahlung mittels Bankschecks, Bargeld oder andere Mittel wird für die Absetzung der Steuer nicht akzeptiert.
Quelle:http://www.agenziaentrate.gov.it & afb.bz
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